Sofern Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz versichert sind und in Deutschland medizinisch akut notwendige Leistungen in Anspruch nehmen müssen, nutzen Sie hierfür bitte Ihre Europäische Krankenversicherungskarte.
Kunden aus der Türkei, Tunesien, Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro nutzen bitte die mitgebrachten Berechtigungsscheine der dortigen gesetzlichen Krankenkassen (z.B. A/T 11, BH 6, usw.).
Sind Sie im Besitz einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) können Sie diese direkt beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus zur Behandlung vorlegen. Zusätzlich müssen Sie sich mit einem Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass etc.) ausweisen und gegenüber dem Arzt auf dem Mustervordruck 80/81 schriftlich erklären, dass Sie nicht zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland eingereist sind.
Sie haben Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Kassenleistungen, sofern die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in Ihr Heimatland aufgeschoben werden kann. Dies gilt auch für bereits bestehende bzw. chronische Erkrankungen. Der Leistungsanspruch richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben Deutschlands. In diesem Zusammenhang müssen auch die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen von Ihnen entrichtet werden.
Sofern Sie aus einem bilateralen Abkommensland in die Bundesrepublik eingereist sind, ist es erforderlich, dass Sie Ihren Berechtigungsschein zunächst bei der Audi BKK in einen Behandlungsschein eintauschen. Hiermit können Sie dann die medizinisch sofort notwendigen Leistungen in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang müssen auch die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen von Ihnen entrichtet werden.
Nicht sofort notwendige Leistungen werden über diese Berechtigungsscheine nicht übernommen. Bei Bedarf setzten Sie sich bezüglich einer Kostenübernahme bitte direkt mit Ihrer ausländischen Krankenkasse in Verbindung.
Tipp der Audi BKK
Ist der Arzt nicht bereit Sie über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) zu behandeln, sollten Sie einen anderen Arzt aufsuchen, der Sie behandelt. Hierdurch vermeiden Sie privatärztliche Rechnungen (bis zum 3,5fachen der üblichen Gebührensätze) die Ihnen ggf. Ihr ausländischer Krankenversicherungsträger nicht erstattet.
Sofern Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse in einem EU/EWR-Staat oder einem Abkommensland versichert sind und Ihr Wohnsitz in Deutschland ist oder Sie sich üblicherweise min. einmal wöchentlich in Deutschland aufhalten, haben Sie die Möglichkeit sich von der Audi BKK in Deutschland im Rahmen der Leistungsaushilfe betreuen zu lassen.
Kunden aus den EU/EWR-Staaten sowie der Schweiz, der Türkei, Tunesien, Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro können von dort mitgebrachte Berechtigungsscheine der gesetzlichen Krankenkassen (z.B. E 106 / S1, AT 21 usw.) bei der Audi BKK im Original vorlegen und betreut werden.
Nach Vorlage eines entsprechenden Berechtigungsscheines erhalten Sie von der Audi BKK eine elektronische Gesundheitskarte mit der Sie alle Sachleistungen nach deutschem Kassenrecht nutzen können, ohne dass Sie Mitglied der Audi BKK werden. Ein Anspruch auf Geldleistungen (z.B. Krankengeld) besteht nicht. Diese Leistungen werden weiterhin von der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland nach dortigem Recht gewährt. Sie haben Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Kassenleistungen. Dies gilt auch für bereits bestehende bzw. chronische Erkrankungen. Der Leistungsanspruch richtet sich nach deutschem Leistungsrecht. Das heißt die in Deutschland üblichen gesetzlichen Zuzahlungen und Eigenanteile sowie private Mehrleistungen sind von Ihnen selbst zu zahlen.