Geplante ambulante ärztliche Behandlungen im Ausland

Als Kunde der Audi BKK haben Sie die Möglichkeit medizinische Behandlungen auch im Ausland in Anspruch zu nehmen. Allerdings gibt es hier einiges zu beachten.

Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass geplante Behandlungen ausschließlich in Staaten in Anspruch genommen werden können, in denen die Verordnung über Soziale Sicherheit in Europa gilt. Dies sind alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU)*, die Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)* und zusätzlich die Schweiz. In all diesen Staaten – nachfolgend Mitgliedstaaten genannt – können sie sich als Kunde der Audi BKK gezielt zum Zwecke einer medizinischen Behandlung begeben.

Wichtig hierbei ist zu beachten, dass  die Behandlung, die Sie im Ausland in Anspruch nehmen möchten in Deutschland zum Leistungsumfang der Audi BKK gehört.

Geplante ambulante ärztliche Behandlungen im Ausland im Rahmen der Sachleistungsaushilfe

Im Rahmen der Sachleistungsaushilfe können ausschließlich Leistungsanbieter in Anspruch genommen werden, die an der kassenärztlichen Versorgung im jeweiligen Mitgliedsstaat teilnehmen.

Tipp:
Informieren Sie sich vorab über die Höhe der Zuzahlungen! In vielen Mitgliedsstaaten sind die von Ihnen zu finanzierenden gesetzlichen Eigenanteile bzw. Zuzahlungen deutlich höher als in Deutschland.

Sofern Sie eine ambulante ärztliche Behandlung in einem anderen Mitgliedsstaat durchführen lassen möchten, können Sie für diese Leistung vorab eine Genehmigung beantragen. Hierzu benötigen wir eine Empfehlung Ihres behandelnden Arztes und/oder geeignete medizinische Berichte.

Nach erfolgter Zustimmung erhalten Sie unsere Kostenzusage (Formular E112 DE bzw. S2) zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger im Ausland.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang folgendes:

  • Unsere Genehmigung ist nur in Ländern der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gültig. (*)
     
  • Das beigefügte E112-Dokument ist keine direkte Kostenzusage gegenüber dem Leistungserbringer (z. B. Arzt,  Krankenhaus) im Ausland! Es ist daher zwingend folgendes Verfahren einzuhalten:

    Bitte legen Sie das E112-Dokument vor Behandlungsbeginn der örtlich zuständigen gesetzlichen Krankenkasse am Sitz des ausländischen Leistungserbringers (Arztes) vor.
    (Ausnahme: In der Schweiz ist die Bescheinigung an die Gemeinsame Einrichtung der KVG in Solothurn zu übermitteln.)

Die dortige gesetzliche Krankenkasse wird prüfen:

  • ob die geplante Behandlung eine Leistung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems im dortigen Staat ist und damit eine Abrechnung der Behandlung innerhalb des dortigen gesetzlichen Krankenkassensystems  möglich ist.
     
  • ob der Leistungserbringer einen Versorgungsvertrag mit den dortigen gesetzlichen Krankenkassen hat (andernfalls kann ggf. ein alternativer Leistungserbringer aufgezeigt werden).

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, wird die ausländische gesetzliche Krankenkasse Ihnen einen Abrechnungsschein/Genehmigungsschein nach dortigem Landesrecht ausstellen. Dieser Abrechnungsschein der ausländischen gesetzlichen Krankenkasse muss dann vor Behandlungsbeginn beim ausländischen Leistungserbringer vorgelegt werden. Nur so ist der Leistungsanbieter verpflichtet die Behandlung im Rahmen des dortigen kassenärztlichen Systems zu erbringen und abzurechnen. Sie werden dann genauso behandelt wie ein gesetz­lich krankenversicherter Bürger im dortigen Staat.

Geplante ambulante ärztliche Behandlung im Ausland im Rahmen der Kostenerstattung

Sofern Sie im Vorfeld keine Genehmigung beantragt haben oder die Behandlung bei einem privaten Leistungsanbieter in Anspruch nehmen möchten, können Sie diesen auch direkt aufsuchen.

Dort in Anspruch genom­mene Behandlungen sind von Ihnen zu zahlen.
(Ausnahme: Alle Leistungen die in Deutschland einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen (wie z.B. Zahnersatz, Psychotherapeutische Behandlungen, Maßnahmen zur Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung, etc.) müssen auch bei einer Inanspruchnahme im Ausland immer vorab beantragt werden.)

Handelt es sich bei der ärztlichen Behandlung um eine Leistung, die von der Audi BKK in Deutschland übernommen wird, beteiligt sich die Audi BKK an den im Ausland entstandenen Behandlungskosten.

  • Erstattet werden max. die deutschen Kassensätze, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
  • Der Erstattungsbetrag wird um die gesetzlichen deutschen Eigenanteile sowie für Leistungen ab dem 01.01.2020 um einen Verwaltungskostenabschlag (5 Prozent der Kosten, max. 40,00 Euro) gemindert.

  • Zur Prüfung der Erstattung benötigen wir die Rechnungsunterlagen im Original zusammen mit einem Antragsformular. Dieses Formular erhalten Sie als Download hier.
    Alle Belege müssen den Vor- und Nachnamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk hervorgehen.

Wichtiger Hinweis bei privatärztlicher Inanspruchnahme:

Diese Kosten sind üblicherweise um ein Vielfaches höher als die von der Audi BKK erstat­tungs­fähigen Beträge.

Aufgrund der großen Unterschiede zwischen den Privatrechnungen/Selbstzahlerbeträgen und den tatsächlichen Erstattungsbeträgen nach deutschen Kassensätzen empfehlen wir Ihnen unbedingt vor der geplanten Inanspruchnahme von Leistungen in anderen Mitgliedsstaaten die dortigen Kosten beim Leistungserbringer zu erfragen bzw. einen Kostenvoranschlag anzufordern. In einzelnen Staaten können private Gebührensätze bis zum 8,5fachen Wert der dortigen Kassensätze betragen.

*EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern (griechischer Teil)
EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen
Schweiz

Anträge Kostenerstattung im Ausland