Heilmittel im Ausland

Als Kunde der Audi BKK können sie geplante Heilmittelbehandlungen auch im Ausland in Anspruch nehmen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

In welchen Ländern ist eine Inanspruchnahme möglich?

Möglich ist dies in folgenden Ländern:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern (griechischer Teil). In allen anderen Ländern ist eine Kostenbeteiligung durch die Audi BKK nicht möglich! Damit Sie Ihre rechtlichen Ansprüche erhalten, sollten Sie die folgenden Informationen beachten.

In welcher Höhe erfolgt eine Kostenbeteiligung?

Der Anspruch auf Kostenbeteiligung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Audi BKK bei Erbringung von Sachleistungen im Inland zu tragen hätte. Jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Der Erstattungsbetrag wird um Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung in Höhe von 5 Prozent gemindert, höchstens 40,00 Euro. Zudem sind die im Inland geltenden gesetzlichen Zuzahlungen für Heilmittel in Abzug zu bringen. Diese betragen 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.

Was muss ich beachten, um eine Kostenbeteiligung durch die Audi BKK zu erhalten?

Ambulante Vorsorgemaßnahme:

Kunden der Audi BKK können Heilmittelbehandlungen im Rahmen einer ambulanten Vorsorgemaßnahme als Komplexleistung erhalten. Die Inanspruchnahme einer ambulanten Vorsorgeleistung ist grundsätzlich im Abstand von drei Jahren möglich. Der Antrag ist immer vor Beginn der Maßnahme bei der Audi BKK zu stellen. Nach einer Genehmigung durch uns können seitens des Kurarztes auch kurort- beziehungsweise ortsspezifische Heilmittel verordnet werden, die entsprechend der oben genannten Regelung vergütet werden.
 

Ambulante Heilmittel:

Die Inanspruchnahme von Heilmitteln aufgrund einer, im Vorfeld eingeholten, kassenärztlichen deutschen Verordnung oder einer ausländischen ärztlichen Verordnung erfordert keine vorherige Genehmigung. Es sind aber die Regelungen der deutschen Heilmittelrichtlinien zu beachten. Diese Richtlinien gelten entsprechend, wenn Sie die Anwendungen im Ausland in Anspruch nehmen. Kurort- beziehungsweise ortsspezifische Anwendungen werden hierbei nicht übernommen.
 

„Kurpakete“ werden nicht bezuschusst:

Ambulante Heilmittelbehandlungen die einen Kurcharakter haben aber im Vorfeld nicht beantragt bzw. bewilligt wurden, werden nicht bezuschusst. Dies betrifft Heilmittelbehandlungen, die z.B. aufgrund ihres Behandlungskonzeptes, der Therapiedichte oder Einschaltung eines Kurarztes einen Kurcharakter aufweisen. Für diese Leistungen ist keine Kostenbeteiligung durch die Audi BKK möglich!


Abschließend noch ein wichtiger Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Sie im Ausland als Privatpatient behandelt werden. Das heißt, dass Sie die Mehrkosten zu den gesetzlichen Erstattungssätzen selbst zu tragen haben. Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist, dass die in Anspruch genommenen Leistungserbringer zur Behandlung geeignet und befähigt sind, zum Beispiel Ärzte, (ärztliche) Physiotherapeuten, Masseure und Krankengymnasten. Darüber hinaus kann eine grenzüberschreitende Geltendmachung von - im Vergleich zum deutschen Recht eingeschränkten - Gewährleistungsansprüchen aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme mit Problemen verbunden sein. Gegebenenfalls bestehende Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich von Ihnen selbst gegenüber dem Leistungserbringer geltend zu machen.

Inanspruchnahme

Nach Durchführung der Maßnahme müssen detaillierte Originalrechnungen über die Arzt- und Behandlungskosten (mit Angabe der Einzelpreise) und die (bade-)ärztliche Verordnung eingereicht werden. Rechnungskopien oder Buchungsbestätigungen des Reisebüros, zum Beispiel über ein „Kurpaket“ inklusive der Unterbringungskosten, reichen dafür nicht aus.
 

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