Beitragskorrektur nach Gesetzesänderung

Mögliche Beitragsminderung für Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung+Verpachtung

Erzielen Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder aus Vermietung + Verpachtung? Dann zahlen Sie unter bestimmten Umständen aus diesen Einkünften Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die Audi BKK.

Seit dem 01.01.2018 gilt hierfür ein zweistufiges Verfahren.

Im ersten Schritt werden die zu zahlenden Beiträge aus dem zuletzt ausgestellten Einkommensteuerbescheid errechnet - zunächst allerdings nur unter Vorbehalt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Im zweiten Schritt werden die Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr anhand der tatsächlich erzielten Einkünften korrigiert und endgültig festgesetzt. Und zwar nachdem Sie den Einkommensteuerbescheid von Ihrem Finanzamt bei uns einreichen. Hierzu fordern wir Sie stets rechtzeitig auf.

Liegt der Audi BKK nach Ablauf von drei Jahren nach Ende eines Kalenderjahres noch kein Einkommensteuerbescheid vor, gilt für die endgültige Festsetzung der Beiträge für das entsprechende Jahr die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung als Einkommensgrundlage (Beispiel: Beitragsbemessungsgrenze 2020 = 56.250 Euro). Es handelt sich dabei um den sogenannten Höchstbeitrag.

Bei den drei Jahren handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, das heißt nach Ablauf dieses Zeitraums konnte keine Korrektur der Beitragsfestsetzung mehr vorgenommen werden. Einzige Ausnahme: Der Einkommensteuerbescheid wurde vom Finanzamt noch gar nicht ausgestellt.

Nach einer Gesetzesänderung vom 16.12.2023 ist es nun möglich die endgültige Festsetzung des Höchstbeitrags doch noch einmal zu revidieren. Sie müssen hierzu eine Neuberechnung der Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr beantragen und den bisher fehlenden Einkommensteuerbescheid beilegen. Hierfür haben Sie Zeit bis zum 16.12.2024.

Hatte Ihr Finanzamt bis zum 16.12.2023 noch keinen Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr ausgestellt, für das Sie eine Neuberechnung beantragen möchten?
Dann verlängert sich diese Frist bis auf zwölf Monate nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides.

Ihr Kontakt zu uns

Postfach 10 01 60
85001 Ingolstadt

info@audibkk.de