Digitale Leistungsangebote

E-Rezept

Informationen zum E-Rezept
Leistungsangebot e-Rezept
Leistungsangebot e-Rezept

Derzeit bekommen gesetzlich Versicherte jedes Jahr circa 500 Millionen Rezepte. Mit dem elektronischen Rezept soll die Zettelwirtschaft zum 1. Januar 2022 beendet werden. Das E-Rezept ist dann für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aller Ärzte mit Kassenzulassung verpflichtend. Dies gilt ebenfalls für alle Apotheken.

Ab 2022 erhält man bei Verwendung der Gematik-App «E-Rezept» einen QR-Code auf das Smartphone oder man bekommt diesen ausgedruckt für ein späteres Einscannen.

Bei Speicherung auf dem Smartphone können die Verordnungen direkt an eine Apotheke übermittelt werden. Die Apotheke prüft die Verfügbarkeit und gibt Auskunft darüber, wann das Medikament zur Verfügung steht.

Bisher haben allerdings viele Versicherte noch nicht die neueste Generation der elektronischen Gesundheitskarte mit NFC-Schnittstelle und dazugehöriger PIN. Diese sind jedoch Voraussetzung dafür, die E-Rezept-App in vollem Umfang nutzen zu können, also Rezepte in der App zu empfangen und zu verwalten.

Der Standardweg für Versicherte ohne Smartphone oder ohne NFC-eGK mit PIN ist der Token-Ausdruck, auch Rezept Code genannt. Dieser wird in der Arztpraxis mit elektronischer Signatur ausgedruckt und ausgehändigt.

In der Apotheke ist der Rezeptcode zur Scannung in Papierform oder digital in der E-Rezept-App vorzuzeigen.
Der Zugriff auf die digitale Verschreibung per App ist praktisch z. B. bei Videosprechstunden, da der Arzt danach kein Rezept per Post zuschicken muss. Bei Hausbesuchen gibt es Verordnungen aber weiterhin in Papierform.

Das E-Rezept steht Anfang 2022 vermutlich nicht überall sofort zur Verfügung. In Abhängigkeit der technischen Ausstattung werden Praxen und Apotheken erst nach und nach in der Lage sein, E-Rezepte auszustellen bzw.
einzulösen.

Privat Versicherte sind derzeit von der Regelung ausgenommen. Die gematik GmbH tauscht sich deshalb mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung über eine mögliche Umsetzung aus.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - eAU

Informationen zur Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - eAU
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass die eAU den „gelben Schein“ ersetzen soll. Im ersten Schritt können Ärzte und Kliniken seit dem 1. Oktober 2021 die Arbeitsunfähigkeit (AU) elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Ab 1. Januar 2022 wird die eAU dann zur Pflicht.

Stellt der Vertragsarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung bzw. Übermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden, sendet der Arzt die Beschei-
nigung (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse.

In einem zweiten Schritt leitet die Krankenkasse die eAU an den Arbeitgeber weiter. Ursprünglich war geplant, dass die Arbeitgeber ab 1. Januar 2022 alle Bescheinigungen elektronisch erhalten. Der Termin verschiebt sich nun auf den 1. Juli 2022. Bis dahin haben Arbeitnehmer weiterhin die Bescheinigung in Papierform vorzulegen.

Die zeitliche Verschiebung war notwendig, da die Technik nicht rechtzeitig bei allen Beteiligten verfügbar ist. Hinzu kommt noch die Belastung durch die Corona-Pandemie.

Ein Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber ist für den Zeitraum vom 01.01.2022 - 30.06.2022 vorgesehen. Die Krankenkassen und Ersteller der Abrechnungssoftware sind zur Umsetzung verpflichtet. In diesem Zeitraum besteht für Arbeitgeber bereits die Möglichkeit des Abrufs.

Das eAU-Verfahren gilt auch bei geringfügig Beschäftigten. Stellt ein Arbeitgeber einen Antrag über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (U1) bei der Minijob-Zentrale und ist zur Prüfung dieses Antrags die Übermittlung der eAU notwendig, kann die Minijob-Zentrale wie ein Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse abfordern.

Das Papierverfahren bleibt bei privat Versicherten erhalten. Auch für im Ausland versicherte Personen werden weiterhin papiergebundene AU-Bescheinigungen erstellt.

Abruf der Daten
Abruf der Daten im Prozess der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Abruf der Daten im Prozess der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitnehmer war vor der aktuellen Abfrage arbeitsfähig:

Voraussetzung für den Abruf ist die Meldung der Arbeitsunfähigkeit und deren Attestierung durch den Arzt. Die Anfrage beinhaltet den ersten Tag der gemeldeten AU. Daraufhin prüft die Krankenkasse das Vorliegen der AU und meldet die angefragte AU-Zeit zurück.

Sofern kein passender Zeitraum vorhanden ist und der Beginn der vom Arbeitgeber gemeldeten AU maximal fünf Tage vor dem Beginn bei der Krankenkasse liegt wird dieser Zeitraum übermittelt. Bei fehlender AU folgt eine Zwischennachricht. Die Kassen prüfen weitere 14 Kalendertage, ob die angefragten AU-Daten eingehen. Ist dies nicht der Fall folgt keine weitere Meldung.

Arbeitnehmer war vor aktueller Abfrage bereits arbeitsunfähig:

Die Abfrage erfolgt ebenfalls nur, wenn die AU und deren Attestierung durch den Arzt gemeldet wurden. Es ist der erste Tag nach dem bisher vorliegenden Ende der aktuellen AU anzugeben. Die Krankenkasse prüft das Vorliegen der AU ggf. unter Berücksichtigung von fünf Kalendertagen vor dem Beginn der AU.

Liegt keine AU vor erhält der Arbeitgeber ebenfalls eine Zwischennachricht und die Kassen prüfen weitere 14 Kalendertage, ob Daten übermittelt werden. AU-Zeiträume bei Feststellung durch einen Privatarzt oder eine REHA-Einrichtung werden aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht gemeldet.

Abruf
Ablauf der Mitteilung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ablauf der Mitteilung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Grundsätzlich sollte für die Übermittlung und Verarbeitung der Daten zwischen Arzt und Krankenkasse mindestens ein Tag berücksichtigt werden. Zudem ist der Arbeitnehmer gesetzlich nach § 5 Abs. 1a EntgFG verpflichtet, sich erst bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen (3-Tage-Regelung).

Von einer tatsächlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann daher mit Sicherheit regelmäßig erst am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, weshalb aufgrund der zeitversetzten Übermittlung vom Arzt an die Krankenkasse eine Abfrage erst frühestens ein Kalendertag nach der ärztlichen Feststellung sinnvoll ist, demnach frühestens ab dem 5. Kalendertag der dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer gemeldeten Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel


Ein Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber am Montag 11.05. aufgrund eines Arztbesuches die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer mit. Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit ist frühestens ab Dienstag 12.05. ein Abruf möglich. Als erster Tag der AU ist der 11.05. einzutragen. In diesem Fall erfolgten weitere Arztbesuche am 12.05. und 14.05. sodass der Abruf ab Freitag 15.05. am sinnvollsten wäre.

Vorerkrankungen
Eine Information zu Vorerkrankungen
Eine Information zu Vorerkrankungen

Das Vorerkrankungsverfahren bleibt im „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen“ (DTAEEL) integriert. Das Verfahren ist ab 1. Januar 2023 obligatorisch umzusetzen. Die Übermittlung des Endes der Entgeltfortzahlung erfolgt weiterhin nur auf Antrag des Arbeitgebers. In der Anfrage ist mindestens eine potentielle Vorerkrankung aus den letzten 6 Monaten anzugeben. Außerdem kann die Anfrage nur erfolgen, sofern dadurch 30 Tage kumulierte AU-Zeiten vorliegen.

41=Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen

Die Rückmeldung enthält alle für die aktuelle AU relevanten Vorerkrankungszeiten. Maßgeblich sind AU-Zeiten der letzten 12 Monate, unabhängig davon, ob sie anrechenbar sind oder nicht. Zusätzlich ist der Beginn der maßgebenden 12-Monats-Frist anzugeben.

61=Rückmeldung Vorerkrankungszeiten

Hinweis: Das Verfahren zur Abfrage von Vorerkrankungen gilt nicht für geringfügig Beschäftigte!

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