Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung

Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) soll neben Leistungsverbesserungen die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert werden. Gleichzeitig galt es den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umzusetzen, der eine neue Verteilung der Beitragslast in der sozialen Pflegeversicherung zwischen kinderreichen (ab dem 2. Kind) und kinderarmen Familien verlangt.

Alle Änderungen seit dem 1. Juli 2023 auf einen Blick:

  • Erhöhung Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent
  • Erhöhung Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozent, somit steigt der Beitragssatz auf 4,0 Prozent
  • Einführung von Beitragsabschlägen ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte – begrenzt bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes
  • Erhöhung Beitragssatz ab 1. Januar 2025 um 0,20 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent, für Kinderlose mit Beitragszuschlag somit auf 4,2 Prozent

Im Detail

Regelungen zum Beitragszuschlag bzw. Beitragsabschlag

Der Beitragszuschlag ist seit Einführung im Jahr 2005 von kinderlosen Mitgliedern nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, zu zahlen.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose gilt dabei nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Die Neuregelung der Beitragsabschläge für berücksichtigungsfähige Kinder gilt jedoch auch für diese Mitglieder.

Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte und ist somit auf den Zeitraum beschränkt, in dem typischerweise ein Erziehungsaufwand anfällt.

Grundsätzlich können nur die vom Mitglied zu tragenden Beiträge reduziert werden. Der Beitragsanteil eines Arbeitgebers wird daher nicht vom Beitragsabschlag begünstigt. Auch im Falle einer vollständigen Beitragstragung durch Dritte findet der Beitragsabschlag somit keine Berücksichtigung.

Umsetzung durch die beitragsabführenden Stellen

Aufgrund der Neuregelung müssen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung nicht nur wie bisher die Elterneigenschaft, sondern auch die Anzahl der Kinder samt erforderlicher Daten (mind. Geburtsdatum) nachweisen, damit eine Berücksichtigung der Beitragsabschläge vorgenommen werden kann. 

Durch die viel zu geringe Vorlaufzeit zur gesetzlichen Neuregelung wurden die unterschiedlichen IT-Verfahren und Softwareprodukte in großen Teilen nicht zum 1. Juli 2023 angepasst. Deshalb konnten die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen bis 30. Juni 2025 entscheiden, ob sie sich die berücksichtigungsfähigen Kinder in analoger Form nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten über das digitale Verfahren abrufen. Dem Gesetzgeber nach gibt es keine vorgegebene Form für die Mitteilung (Selbstauskunft). Es konnten daher analoge oder digitale Fragebögen eingesetzt werden, aber auch mündliche Auskünfte mit einer nachvollziehbaren Dokumentation waren möglich.

Konnten die Abschläge nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, waren sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten.

Seit 1. April 2025 steht ein digitales Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie berücksichtigungsfähiger Kinder zur Verfügung. Das Übermittlungsverfahren ist ab 1. Juli 2025 verpflichtend zu nutzen.

Die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sind beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hierfür an- bzw. abzumelden. Zu beachten ist allerdings, dass steuerlich nicht erfasste Kinder, die im beitragsrechtlichen Sinne relevant sein können, nicht über das automatisierte Verfahren übermittelt werden. Ebenso können die besonderen Regelungen bei Stief- und Adoptivkindern nicht berücksichtigt werden.

 

Wirkung der Nachweise

Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an.

Erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt, gilt die Elterneigenschaft ab Beginn des Monats der Geburt als erfüllt und für die Abschlagsregelung ab dem 1. Juli 2023.

Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.

Erfolgt der Nachweis außerhalb des automatisierten Verfahrens für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt dieser ab Beginn des Folgemonats. Dies gilt auch, wenn das Mitglied Nachweise vorlegt, nachdem die Angaben des BZSt Abweichungen ergeben haben. 

Im automatisierten Verfahren abgerufene Nachweise gelten ab Beginn des Monats der Geburt. 

Vor dem 1. Juli 2023 erbrachte Nachweise bleiben unabhängig vom Ergebnis des Abrufs unverändert wirksam. 

Eine rückwirkende Korrektur ist bei Abweichungen zu Gunsten des Mitglieds bis 1. Juli 2023 vorzunehmen.

 

Übersicht der Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 01.01.2025

Gesamtbeitrag (z. B. bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen oder Rentnern):

Kinderlose4,2 %
1 Kind3,6 %
2 Kinder3,35 %
3 Kinder3,1 %
4 Kinder2,85 %
ab 5 Kinder2,6 %

Aufteilung (z. B. bei Arbeitnehmern):

 Besonderheiten
Anzahl
Kinder
AG-AnteilAN-AnteilAG-Anteil
Beihilfe
AN-Anteil
Beihilfe
AG-Anteil
Sachsen
AN-Anteil
Sachsen
AG-Anteil
Sachsen
Beihilfe
AN-Anteil
Sachsen
Beihilfe
01,8 %2,4 %0,95 %1,55 %1,3 %2,9 %0,65 %1,75 %
11,8 %1,8 %0,95 %0,90 %1,3 %2,3 %0,65 %1,15 %
21,8 %1,55 %0,95 %0,65 %1,3 %2,05 %0,65 %0,90 %
31,8 %1,3 %0,95 %0,4 %1,3 %1,8 %0,65 %0,65 %
41,8 %1,05 %0,95 %0,15 %1,3 %1,55 %0,65 %0,40 %
ab 51,8 %0,8 %0,95 %0,0 %1,3 %1,3 %0,65 %0,15 %
Beispiele der Beitragsberechnung

Beispiel A:
Familie A aus Bayern hat ein Kind, beide Elternteile sind beschäftigt als Angestellte.
Für beide Elternteile gilt:
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,60 Prozent. Dieser wird je zu 1,80 Prozent paritätisch von den Arbeitgebern und den Beschäftigten getragen. Es gibt keinen zusätzlichen Beitragsabschlag für Kinder.
 

Beispiel B:
Familie B aus Niedersachsen hat 3 Kinder, beide Elternteile sind ebenfalls berufstätig.
Für beide Elternteile gilt:
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,60 Prozent. Die Familie hat 3 Kinder, zwei davon haben das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten, sodass Beitragsabschläge zu berücksichtigen sind.
Der Beitragsanteil der Arbeitgeber beträgt weiterhin 1,80 Prozent.  Bei beiden beschäftigten Eltern ist der Beitragsanteil um 0,25 Prozentpunkte zu reduzieren.* Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt somit für beide Eltern 1,55 Prozent, bis eines der beiden Kinder das 25. Lebensjahr erreicht.
 

* Grundsätzlich sind ab dem 2. Kind jeweils 0,25 Prozentpunkte pro Kind in Abzug zu bringen. Da die Eltern 3 Kinder haben, wären das somit 0,50 Prozentpunkte. Eins der 3 Kinder hat jedoch bereits das 25. Lebensjahr erreicht, sodass dieses nicht mehr berücksichtigt wird und daher nur 2 Kinder herangezogen werden.

Erstattung der Aufwendungen nach dem AAG

Aufwendungen des Arbeitgebers für Mutterschaftsleistungen (U2) berechnen sich aus dem Netto-Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin. Sofern durch die Neuregelung Beitragsabschläge berücksichtigt werden, wirken sich diese auf die Höhe des Netto-Arbeitsentgelts aus. Infolgedessen kann dies zu Korrekturen von bereits eingereichten U2-Anträgen führen.

Entgeltersatzleistungen

Aufgrund der Neuregelung ergeben sich Änderungen im Datenträgeraustauschverfahren. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Daten der Kinder in diesem Verfahren an die Krankenkassen zu übermitteln.

Ihr Kontakt zu uns

Postfach 10 01 60
85001 Ingolstadt