Krankenkassenwahlrecht

Mitglieder, die einen Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis (Kündigungsverfahren) vollziehen, oder bei Eintritt der Versicherungspflicht vom Sofortwahlrecht Gebrauch machen, haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich formlos Angaben über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft) zu machen.

Eine Veranschaulichung des Krankenkassenwahlrechts
Eine Veranschaulichung des Krankenkassenwahlrechts

Seit dem 1. Januar 2021 wurde jedoch die Verpflichtung des Mitglieds, die zur Meldung verpflichtete Stelle noch innerhalb der Kündigungsfrist über den Krankenkassen-wechsel zu informieren, als Voraussetzung für dessen Wirksamkeit ersatzlos gestrichen. Eine verspätete Information des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle bleibt deshalb ohne rechtliche Konsequenzen, der Krankenkassenwechsel vollzieht sich zum angestrebten Termin.

Die zur Meldung verpflichteten Stellen müssen bei Bedarf die notwendigen Korrekturen in den Entgeltabrechnungen und Beitragsnachweisen vornehmen sowie die erforderlichen Ab- und Anmeldungen rückwirkend nachholen.

Demgegenüber hat beim sofortigen Wahlrecht aufgrund Eintritt der Versicherungspflicht die entsprechende Information weiterhin rechtzeitig innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle zu erfolgen.

Liegt diese Information nicht vor, sind Versicherte bei der Krankenkasse anzumelden, bei der sie zuletzt versichert waren. Als letzte Kasse gilt die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand. Kann keine letzte Krankenkasse ermittelt werden, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle an eine nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse zu melden. Versicherte müssen in Textform hierüber informiert werden.

Krankenkassen sind bei Eingang solcher Anmeldungen zur Prüfung ihrer Zuständigkeit verpflichtet. Bei dieser Prüfung müssen sie auf die Erkenntnisse zurückgreifen, die aus der Anwendung des KV-Nummernverzeichnisses resultieren. Abschließend ist dann über die elektronische Mitgliedsbescheinigung das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitgliedschaft an den Arbeitgeber zurückzumelden.

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