Aktuelle Rechtsprechung

Wartefrist nach dem EFZG und Erstattungsanspruch AAG
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Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von 6 Wochen nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann eine vom Gesetz abweichende Regelung zu Gunsten der Arbeitnehmer treffen und die Wartefrist verkürzen oder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem ersten Tag der Beschäftigung regeln.

In den Grundsätzlichen Hinweisen zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) ist geregelt, dass Arbeitsentgelt, welches nicht auf der Grundlage bzw. nicht für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum fortgezahlt wird, nicht erstattungsfähig ist. Dazu gehört beispielsweise Arbeitsentgelt auf der Grundlage tarifvertraglicher oder betrieblicher Regelungen. Krankenkassen erhielten dennoch U1-Anträge für fortgezahltes Arbeitsentgelt während der vierwöchigen Wartefrist, die zu Ablehnungen, Widersprüchen und Klageverfahren führten.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu am 18. August 2022 (B 1 KR 24/21 R) entschieden, dass ein Anspruch des Arbeitgebers auf Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG auch dann erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist besteht, wenn der Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entgeltfortzahlung tarifvertraglich eine solche Wartefrist nicht vorsieht und der Arbeitgeber somit zur Zahlung verpflichtet ist. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG nimmt zwar auf die vierwöchige Wartezeit in § 3 Abs. 3 EFZG nicht ausdrücklich Bezug, sieht aber ebenso wenig vor, dass fortgezahltes Arbeitsentgelt dem Arbeitgeber unabhängig von den Voraussetzungen des EFZG zu erstatten ist.

Die durch das EFZG eingeräumten tarifvertraglichen Abweichungsmöglichkeiten begründen keinen weitergehenden Erstattungsanspruch zu Lasten der nach dem AAG in einer Solidargemeinschaft zwangsweise zusammengeschlossenen Kleinunternehmen.

Beitragsrecht Pflegeversicherung Urteil Bundesverfassungsgericht
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Im Jahr 2005 wurde ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung eingeführt. Am 7. April 2022 hat nun das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass die derzeitige Beitragsberechnung dennoch unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist, da beitragspflichtige Eltern unabhängig der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen in der Pflegeversicherung belastet werden.

Der Senat begründet dies damit, dass der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung und die entgangenen Erwerbschancen in Abhängigkeit der Kinderzahl substantiell ansteigen. Diese Benachteiligung innerhalb der Gruppe der Eltern mit unterschiedlich vielen Kindern kann im System der sozialen Pflegeversicherung nicht hinreichend kompensiert werden. Dem Gericht nach tritt dies bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein.

Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern, unabhängig von der Zahl ihrer Kinder, ist daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.

Hierbei steht diesem zur Umsetzung eines gleichheitsgerechten Beitragsrechts ein großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Neben einer Umverteilung der Beitragslast von Eltern mit mehr Kindern auf Eltern mit weniger Kindern oder Kinderlose, könnten hierfür auch steuerfinanzierte oder auch sonstige beitrags- und leistungsseitige Instrumente geschaffen werden.

Im Zuge der erforderlichen Neuregelung wird sich der Gesetzgeber ferner mit der Frage zu befassen haben, ob er die beitragsrechtliche Privilegierung der Eltern wie bislang lebenslang ausgestalten will oder auf den Zeitraum, in dem der Erziehungsaufwand (typischerweise) tatsächlich anfällt, beschränkt. Aktuell entfällt bei Erfüllung der Elterneigenschaft der Kinderlosenzuschlag dauerhaft.

Die Beitragsbelastungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung sind hingegen aufgrund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und der beitragsfreien Familienversicherung verfassungskonform.

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