Beschäftigung

Entgeltunterlagen
Informationen zu den Entgeltunterlagen

Entgeltunterlagen

Ab dem 1. Januar 2023 sind die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten an den Rentenversicherungsträger elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden. Der Antrag ist formlos unter Angabe der Betriebsnummer an den Rentenversicherungsträger zu senden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist.

Die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt freiwillig.

Sozialversicherungsnummer

Das Verfahren zur Information des Arbeitgebers über die Versicherungsnummer wird durch ein obligatorisches Abfrageverfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung künftig sichergestellt. Sofern keine Versicherungsnummer übermittelt werden kann, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis unverzüglich vorzulegen. Ist noch keine Versicherungsnummer vorhanden, hat der Arbeitgeber die Vergabe zu beantragen.

Versicherungsnummernachweis

Der Sozialversicherungsausweis wird durch den Versicherungsnummernachweis ersetzt.

Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Nachweis aus. Dieser enthält folgende Daten:

  • Versicherungsnummer
  • Vornamen, Familiennamen, Geburtsnamen
  • Ausstellungsdatum

Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger ausgestellt, wenn dieser zerstört, abhandengekommen oder unbrauchbar geworden ist.

Die Ausstellung erfolgt von Amts wegen bei Änderung der Versicherungsnummer oder der Angaben zur Person.

Rente und Hinzuverdienst
Informationen zum Hinzuverdienst Beschäftigung Rente

Rente und Hinzuverdienst

Anders als bei Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt sich ein Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung bei vorgezogenen Altersrenten, also Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze, und Renten wegen Erwerbsminderung auf die Höhe der Rente aus. Hier gilt grundsätzlich eine Hinzuverdienstgrenze von maximal 6.300 Euro im Kalenderjahr.

Bei Überschreitung dieser Grenze wurde bisher der überschreitende Betrag durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet, sodass eine Teilrente gezahlt wurde. Zusätzlich musste man die individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst beachten (Hinzuverdienstdeckel), die sich am höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor dem Rentenbeginn orientierte.

Lediglich für die Jahre 2021 und 2022 gab es pandemiebedingt höhere Verdienstgrenzen, das 14-fache der monatlichen Bezugsgröße.

Diese speziellen Regelungen zum Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten werden nun zum 1. Januar 2023 aufgehoben.

Mit dem Bezug einer Altersrente kann jetzt – wie bislang schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne daß eine Anrechnung auf die Rente erfolgt.


Der Gesetzgeber will hiermit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, das bestehende Recht vereinfachen und Bürokratie abbauen. Für ca. 80.000 beschäftigte Rentenempfänger entfällt somit die Notwendigkeit der Prognose des voraussichtlichen Hinzuverdienstes.

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung (EMR) und einem Restleistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich, gilt zukünftig eine "dynamische" kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (17.823,75 Euro in 2023). Bei einer teilweisen EMR gilt sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (35.647,50 Euro in 2023).

Wurde vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt, gilt weiterhin die höhere individuelle Hinzuverdienstgrenze.

Hinweis: Beitrags- und melderechtlich ergeben sich in der Beschäftigung aufgrund der Neuregelung keine Veränderungen.

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