Rechengrößen und Fälligkeitstermine

Rechengrößen 2021
Beitragsbemessungsgrenzen in 2021
Beitragsbemessungsgrenzen in 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat turnusgemäß die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der gesamtdeutschen Veränderungsrate zur Einkommensentwicklung von 2,94 Prozent im Jahr 2019 angepasst.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf monatlich 7.100 Euro (2020: 6.900 Euro) und die BBG Ost auf 6.700 Euro (2020: 6.450 Euro).

Seit dem 1. Januar 2019 werden nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz die BBG Ost und auch die Bezugsgröße Ost in sieben Schritten an die Höhe des jeweiligen Westwerts angeglichen und zum 1. Januar 2025 den Westwert erreichen.

Die bundesweit einheitliche BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2021 jährlich 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro) bzw. 4.837,50 Euro mtl. (2020: 4.687,50 Euro).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt hingegen die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung sind Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Soweit die Beträge im Kalenderjahr 4 Prozent der jährlichen BBG der Rentenversicherung West (85.200 Euro) nicht übersteigen besteht SV-Freiheit. Der steuerfreie Betrag liegt bei 8 Prozent der jährlichen BBG der Rentenversicherung.

Höchstbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
Höchstbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für zuschussberechtigte freiwillig gesetzlich bzw. privat krankenversicherte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrages zu zahlen, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung errechnet (14,6 Prozent).

Wie bereits zuvor erwähnt, schließt der Beitragszuschuss des Arbeitgebers seit dem
1. Januar 2020 durch die paritätische Finanzierung auch den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse mit ein. Bei privat versicherten Arbeitnehmern wird der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag (2021 = 0,65 Prozent) bei der Berechnung berücksichtigt.

Der privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhält jedoch als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Mit Urteil vom 20. März 2013 hatte das BSG bereits entschieden, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer für ihre gesetzlich freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss verlangen können. Dieser erstreckt sich nur auf private Versicherungsverträge.

Als Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss ist das Arbeitsentgelt bis zur BBG zu berücksichtigen.

Sofern das Arbeitsentgelt die BBG nicht erreicht, fällt der Höchstzuschuss geringer aus (z. B. bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern während einer Altersteilzeit).

In Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (z. B. unbezahlter Urlaub), besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss, jedoch kann hier für längstens einen Monat das Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 3 SGB IV fortbestehen und weiterhin der Höchstbeitrag anfallen. Dieser ist dann vom Arbeitnehmer allein zu tragen.

Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, ist der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden.

Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber und sonstige Werte der Sozialversicherung
Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber und sonstige Werte der Sozialversicherung

Als Beitragszuschuss ist auch in der sozialen Pflegeversicherung die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht als Beitragsanteil zu zahlen hat. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatz (2021: 3,05 Prozent).

Der privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss jedoch höchstens die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung aufwendet.

Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuss.

Ausnahme Bundesland Sachsen:

In Sachsen wurde 1995 der Feiertag Buß und Bettag nicht gestrichen. Dafür trägt jedoch der Arbeitnehmer immer 1 Prozent  des Beitragssatzes allein. Der Teil des Beitragssatzes, der über einem Prozentpunkt liegt, wird paritätisch je zur Hälfte aufgeteilt. 

Die Bezugsgröße stellt die Basis für viele Grenzwerte in der Sozialversicherung dar. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag freiwillig Versicherter.

Eine kostenfreie Familienversicherung ist grundsätzlich möglich, sofern das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen nicht die Einkommensgrenze von 470 Euro überschreitet (2020: 455 Euro).

Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung sind weiterhin auf 450 Euro begrenzt.

Für das Jahr 2020 wurde die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Rentner konnten daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen sollte Personalengpässen entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Aufgrund der aktuellen Entwicklung wurde die Regelung um 1 Jahr verlängert. Für 2021 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 46.060 Euro.

Sachbezugswerte 2021
Sachbezugswerte in 2021
Sachbezugswerte in 2021

Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die Sachbezugswerte geringfügig angehoben.

Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 um 2,1 Prozent gestiegen, so dass die Sachbezugswerte für Verpflegung ab dem 1. Januar 2021 leicht angehoben werden.

Für Unterkunft oder Mieten hat sich der Verbraucherpreisindex um 1,0 Prozent verändert, die entsprechenden Sachbezugswerte werden ebenfalls angepasst.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis angesetzt werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV).

Der Gesamtsachbezugswert 2021 aus Verpflegung / Unterkunft / Miete beträgt 500 Euro.

Alle Werte gelten bundesweit.

Abgabetermin und Fälligkeit
Fälligkeit der Beiträge in 2021
Fälligkeit der Beiträge in 2021

Der Beitragsnachweis ist rechtzeitig zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages einzureichen und hat somit grundsätzlich um 00:00 Uhr vorzuliegen, damit die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.

Sofern das Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Beitragsübermittlung am fünftletzten Bankarbeitstag bereits abgerechnet ist, bemessen sich die Beiträge aus den tatsächlichen Entgelten. Bei Erstellung der Entgeltabrechnung nach diesem Stichtag sind bei Anwendung der seit 1. Januar 2017 möglichen Vereinfachungsregelung als voraussichtliche Beitragsschuld die tatsächlichen Beiträge des Vormonats abzuführen.

Die Differenz gegenüber der späteren Entgeltabrechnung ist mit der nächsten Beitragsfälligkeit im Folgemonat auszugleichen. Die bisherige Schätzung der Werte entfällt in diesem Fall.

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