Leistungen

Kinderkrankengeld
Infografik zu den Leistungen des Kinderkrankengeldes.
Infografik zu den Leistungen des Kinderkrankengeldes.

Ist ein Kind krank und muss betreut werden, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Zusätzlich besteht für gesetzlich Versicherte ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, welcher jedoch zeitlich befristet ist. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht auch, wenn Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert sind oder keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Voraussetzungen:

  • ärztliches Attest
  • keine andere im Haushalt lebende Person
  • Kind unter 12 Jahren oder behindert

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal 10 Arbeitstage, insgesamt höchstens 25 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld - Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage je Kind, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage. Tage mit bezahlter Freistellung werden hierauf angerechnet.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Bezugszeitraum im Kalenderjahr 2020 für Elternpaare jeweils um 5 weitere Tage und für Alleinerziehende um 10 Tage verlängert.

Im Kalenderjahr 2021 und 2022 bestand für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage (insgesamt nicht mehr als 65 Tage), für alleinerziehende Versicherte längstens 60 Arbeitstage (maximal 130 Tage) ein Anspruch. Diese Regelungen werden auch im Kalenderjahr 2023 fortgeführt.

Weiterhin ist bis zum 7. April 2023 ein Anspruch auch in den Fällen vorgesehen, in denen die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Behinderte geschlossen, ein Betretungsverbot ausgesprochen oder Schul-/Betriebsferien angeordnet bzw. verlängert oder die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird. Das gleiche gilt wenn Kinder auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtungen nicht besuchen.

Der jeweilige Grund soll der Krankenkasse auf geeignete Weise nachgewiesen werden.

Der Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) endet am 23. September 2022, da derzeit keine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt.

Bonuszahlungen
Erläuternde Grafik zu Leistungen-Bonuszahlungen

Die Krankenkassen sind verpflichtet, gezahlte und erstattete Beiträge an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Zu den Beitragsrückerstattungen gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bonuszahlungen.

Die Kriterien hierfür ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Dezember 2021.

Für Bonusleistungen gilt eine differenzierte Betrachtungsweise. Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind, bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen, führen nicht zu einer Minderung der Sonderausgaben. Voraussetzung ist, dass sie von den Versicherten selbst finanziert werden. Hierunter fallen z. B. Osteopathie-Behandlung oder Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio.

Werden Bonusleistungen hingegen für die Inanspruchnahme von Leistungen oder aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Vorsorgemaßnahmen, Nichtraucher) gezahlt, gelten diese als Beitragsrückerstattung.

Aus Vereinfachungsgründen bedarf es einer differenzierten Betrachtungsweise nicht, wenn die jährlichen Bonuszahlungen den Betrag von 150 Euro pro versicherte Person nicht übersteigen. Der Freibetrag steht nicht nur dem Mitglied sondern auch den familienversicherten Angehörigen zu.

Beträge über 150 Euro sind als Beitragsrückerstattung zu melden. Sofern betroffene Personen durch die Vereinfachungsregelung belastet werden, können sie eine Korrektur beantragen. Die Krankenkasse stellt eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Die vorgenannten Regelungen gelten für die Veranlagungsjahre 2021 bis 2023. Soweit bereits Steuerfestsetzungen für 2021 erfolgten, bedarf es keines Antrags da die Krankenkassen die Meldungen überprüfen und ggf. elektronische Korrekturen vornehmen.

Bei einem Wechsel der Krankenkasse im laufenden Kalenderjahr darf aus Vereinfachungsgründen jede Krankenkasse einen ungekürzten Freibetrag von 150 Euro berücksichtigen.

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