Steuerrecht

Jahressteuergesetz
Grafik zum Jahressteuergesetz 2022

Nach dem geltenden Einkommensteuerrecht können Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt sind, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben.

Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung ist unter anderem, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die Arbeitslohngrenze auf 150 Euro je Arbeitstag. Die Erhöhung des pauschalierungsfähigen Stundenlohns von 15 Euro auf 19 Euro folgt der Anhebung der Tageslohngrenze.

Ab 1. Januar 2024 gehört die Höhe der monatlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Hierfür wird ein umfassender Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenund Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt. Die Vorbereitungsarbeiten laufen seit längerem – das Pilotprojekt startet 2023.

Das Bundeszentralamt für Steuern ist Empfänger der Daten und bildet daraus die automatisierten Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für die Bildung von abweichenden individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Dies gilt und auch bei einer Korrektur der automatisierten Merkmale.

Home-Office
Grafik zum Jahressteuergesetz 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde erstmals am 14. Oktober 2022 im Bundestag beraten. Eine Zustimmung des Bundesrates kann sich bis zum Jahresende hinziehen. Geplant ist unter anderem die dauerhafte Entfristung der Home-Office-Pauschale.

Das häusliche Arbeitszimmer ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen können im Kalenderjahr pauschal mit einem Betrag von 1.260 Euro angesetzt werden. Die Pauschale ist raumbezogen anzuwenden.

Bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind anstelle der Jahrespauschale die tatsächlichen Aufwendungen abrechenbar. Aus Vereinfachungsgründen können Steuerpflichtige zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale wählen.

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, ist dennoch ein Steuervorteil realisierbar. Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, ist ein Betrag in Höhe von 6 Euro pro Tag ansetzbar.

Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Der Betrag wird erreicht, wenn Steuerpflichtige die berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr zu Hause ausüben.

Die Home-Office-Pauschale wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro überschreiten. Können Steuerpflichtige Unterkunftskosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig.

Ausblick
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Altersvorsorgeaufwendungen

Die in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nummer 3 EStG geregelte Vorsorgepauschale berücksichtigt im Lohnsteuerabzugsverfahren die Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers. Mit dem vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2023 entfällt die Übergangsregelung. Die Erhöhung um 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr endet 2022.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wurde 2008 eingeführt. Zum 1. Januar 2023 steigt dieser für Alleinstehende von 801 auf 1.000 Euro – für Verheiratete/Lebenspartner von 1.602 auf 2.000 Euro.
Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, erhöhen sich bereits erteilte Freistellungsaufträge um 24,844 Prozent.

Ausbildungsfreibetrag

Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden auswärtig untergebrachten Kindes können Eltern einen Freibetrag abziehen. Dieser erhöht sich für den Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro im Kalenderjahr auf 1.200 Euro. Voraussetzung hierfür ist ein Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld.

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