Anstieg der Mini- und Midijob-Grenzen sowie des Mindestlohns

Am 23. Februar 2022 wurde ein Gesetzesentwurf zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der gering­fügigen Beschäftigung beschlossen. Dadurch soll ab 1. Oktober 2022 der Mindestlohn 12 Euro pro Stunde betragen.

Die Minijob-Grenze soll von 450 auf 520 Euro steigen und sich in der Zukunft dynamisch nach dem Mindestohn richten.  Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ermöglicht künftig immer eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zu Mindestlohnbedingungen und setzt damit eine klare Obergrenze hinsichtlich der möglichen Arbeitszeit. Indem die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend dem Mindestlohn steigt, entfällt vielfach die Notwendigkeit einer Überprüfung bestehender Arbeitsverträge.

Ein zulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze wird gesetzlich neu in § 8 Abs. 1b SGB IV  geregelt: Hiernach darf innerhalb eines Zeitjahres in 2 Kalendermonaten jeweils bis zu 520 Euro die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden (also 2x maximal das​ Doppelte verdient werden).

Für Personen, die am 30. September 2022 mehr als geringfügig beschäftigt sind (Midijob) und ab 1. Oktober 2022 die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erfüllen (also zwischen 451 - 520 Euro verdienen), wird es in der Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Bestandsschutzregelungen geben.

 

Ab 1. Oktober 2022 soll zudem die Midijob-Grenze (Übergangsbereich) auf  1.600 Euro erhöht werden. Beschäftigte sollen beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stärker entlastet werden. Hierfür wird die Berechnungsmethode des Gesamtbeitrages angepasst und ein gesonderte Formel zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers eingeführt. Mit Hilfe dieser Regelungen sollen die Anreize erhöht werden, vom Minijob in einen Midijob zu wechseln.

Der mit der bisherigen Beitragsverteilung für die Beschäftigten verbundene Fehlanreiz entfällt. Künftig erhöhen sich - zumindest vor Steuern - mit einem steigenden Bruttolohn kontinuierlich auch die Nettoeinkommen zu Beginn des Übergangsbereiches.

Der Arbeitgeberbeitrag wird mit der Neuregelung im unteren Übergangsbereich erhöht und gleitend von 28 Prozent auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,975 Prozent abgeschmolzen und somit im Vergleich zur bisherigen Regelung stärker belastet. Am oberen Ende des Übergangsbereiches gleicht sich die Beitragslast an den regulär zu leistenden Beitrag an.

Ihr Kontakt zu uns

Postfach 10 01 60
85001 Ingolstadt

info@audibkk.de