Arbeiten trotz Krankschreibung – geht das?

Einer aktuellen Studie zufolge geht die Mehrheit aller Berufstätigen auch bei einer Krankschreibung zur Arbeit. Ist das erlaubt oder nicht? Was sagt das Gesetz und wie steht es mit dem Versicherungsschutz? Lesen Sie, worauf Arbeitgeber achten müssen.

Gut 20 Prozent der Beschäftigten kommen trotz eines ansteckenden Infekts zur Arbeit, nur 28 Prozent bleiben bei Krankheit konsequent Zuhause. Laut Studie nehmen Beschäftigte ihren Job am häufigsten trotz Rückenschmerzen wahr (49 Prozent), 38 Prozent gehen trotz Allergien zur Arbeit.

Die Sicht der Mediziner auf das Thema ist klar: Wer zum Beispiel eine Viruserkrankung nicht in Ruhe auskuriert, riskiert damit, dass diese auch andere Körperorgane wie etwa das Herz angreift. Zudem könnten sich durch Medikamente unterdrückte Symptome sogar noch verschlimmern. Die Präsenz im Büro trotz Erkrankung sei aber auch für die Kolleginnen und Kollegen eine unzumutbare Gefahr, weil sie sich anstecken können.

Das sagen Gesetz und Versicherung

Was grundsätzlich gilt: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist kein Arbeitsverbot. Eine AU ist  lediglich eine vom Arzt getroffene Feststellung bzw. Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kann also prinzipiell trotz Krankschreibung arbeiten, wenn er oder sie sich wieder fit und arbeitsfähig fühlt. Was den Versicherungsschutz betrifft, ergeben sich gemäß den Regelungen für die Unfallversicherung (§§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII) und Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ebenfalls keine Bedenken. Dies gilt jedoch nicht für Beschäftigungsverbote – etwa bei einer Schwangerschaft.

„Gesundschreibung“: Ja oder Nein?

Grundsätzlich gilt: Setzt ein Arbeitgeber Mitarbeitende trotz Arbeitsunfähigkeit ein, könnte er damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen. Arbeitsunfähigkeit bedeutet konkret: Der Beschäftigte ist objektiv nicht mehr in der Lage, die ihm obliegende Arbeit zu verrichten oder läuft Gefahr, dass sich in absehbarer Zeit sein Zustand verschlimmert. Arbeitgeber sollten sich also immer vergewissern, sobald ein offiziell noch krankgeschriebener Beschäftigter vorzeitig wieder zur Arbeit kommt. Ist er ganz offensichtlich topfit, muss der Arbeitgeber keine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbescheinigung anfordern, die Erklärung des Arbeitnehmenden reicht (eine Gesundschreibung, wie sie immer mal wieder von Arbeitgebern gefordert wird, gibt es im deutschen Gesundheitswesen grundsätzlich nicht). Hat der Arbeitgeber jedoch die Vermutung, dass Mitarbeitende noch nicht wieder arbeitsfähig sind, sollte er gemäß seiner Fürsorgepflicht den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin einschalten – oder über einen anderen Weg den Gesundheitszustand des Arbeitnehmenden überprüfen lassen. Hier kann also durchaus eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sein.

Auch Mitarbeitende trifft übrigens eine Fürsorgepflicht: Sie dürfen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber gegenüber nicht verheimlichen. Ist absehbar, dass sie durchs Arbeiten ihre Genesung gefährden oder den Krankheitsverlauf verschlimmern, sollten sie die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abwarten und auch in ihrer Freizeit nichts unternehmen, was für die Genesung von Nachteil wäre. Ratsam ist in jedem einzelnen Fall, Kontakt zum Arbeitgeber aufzunehmen, sobald man als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin trotz Krankmeldung arbeiten möchte. So ist bei einem möglichen Unfall klar, dass es sich im Zweifel um einen Wegeunfall handelt.

Quelle: haufe

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