Beitragszahlungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld

Bisher verhielt es sich so: Die Versicherungs- und Beitragspflicht beim Bezug von Kurzarbeitergeld blieb erhalten, auch wenn das Kurzarbeitergeld nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung rückgefordert wurde. Dies befürworteten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Ihre Meinung revidierten sie jedoch für Entgeltabrechunungszeiträume seit Januar 2023.

Bezieht ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Kurzarbeitergeld, besteht sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fort. Außerdem werden Beiträge berechnet, die auf 80 Prozent des aufgefallenen Lohns basieren. Sie fallen für die Renten-, Pflege- und Krankenversicherung an und werden ausschließlich vom Arbeitgebenden geleistet. Die Agentur für Arbeit erstattet die Beiträge aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nach Antragstellung durch die Unternehmen.

Die Rechtsauffassung bis Ende 2022

Wenn die Agentur für Arbeit das bis auf Weiteres erstattete Kurzarbeitergeld und die dafür fälligen Beiträge zur Sozialversicherung zurückforderte, blieb die vorgenommene Beitragsberechnung auf Grundlage des fiktiven Arbeitsentgeltes davon unberührt. Die Rückforderung galt weiterhin nicht für etwaige beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Sach- und Rechtslage jedoch erneut einer Prüfung unterzogen – unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Gemeinsam entschieden sie, dass diese Handhabung nicht rechtmäßig ist. Haben Arbeitgebende nach dieser verfahren, erfährt das Vorgehen für Lohnabrechnungszeiträume bis zum 31.12.2022 aber keine Beanstandung.

Die gültige Regelung seit Anfang 2023

Wenn die Agentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld prüft und entscheidet, dass das Kurzarbeitergeld für den Abrechnungszeitraum ab 1.1.2023 unrechtmäßig gezahlt wurde, sind die Unternehmen gefordert. Sie haben nicht nur etwaige Kurzarbeitergeldleistungen zurückzuerstatten, sondern muss auch die beitragsrechtlichen Korrekturen leisten. Das berührt sowohl komplette Rückforderungen als auch die teilweisen Rückforderungen von Leistungen, wenn beispielsweise Ausfallstunden fehlerhaft berechnet wurden. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, die zuvor berechneten Beiträge nach den fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen auf Grundlage der Rückforderung zu berichtigen. Sollten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt worden sein, müssen diese nachträglich geleistet werden. Dies gilt entsprechend auch für beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld, die gegebenenfalls neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld gezahlt wurden.

Die Unternehmen entscheiden individuell nach arbeitvertraglichen Regelungen, ob und in welchem Umfang ein (erneuter) Anspruch auf Arbeitsentgelt für die wegen der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht. Sie veranlassen rückwirkend die entsprechenden beitragsrechtlichen Berichtigungen für den Zeitraum der Kurzarbeit frühestens ab 1.1.2023 anhand des von den Beschäftigten zu beanspruchenden Lohns.

Die Möglichkeit, die Beschäftigten an den nachzuzahlenden Beiträgen zu beteiligen, besteht nur bei den zukünftigen drei Lohnabrechnungen. Sollte aus diesem Grund ein Beitragsabzug beim Beschäftigten nicht erfolgen können, zahlt der Arbeitgebende die Beiträge zur Sozialversicherung allein.

Quelle: Audi BKK

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