Bundesagentur für Arbeit gewährt Eingliederungszuschuss

Das Vermitteln von Arbeitsuchenden kann durch eine Reihe von Faktoren erschwert sein – etwa ein höheres Alter, eine mangelnde Qualifikation oder Zeiten längerer Erwerbslosigkeit. Unternehmen, die Mitarbeitende trotz dieser Voraussetzungen einstellen, erhalten einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt.

Der Eingliederungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit (§§ 88 bis 92 SGB III) wird grundsätzlich dann gewährt, wenn es einer Bewerberin oder einem Bewerber an den für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnissen mangelt. Da dem Arbeitgeber durch eine längere Einarbeitungszeit oder den höheren Aufwand für die Einarbeitung ein finanzieller Nachteil entsteht, soll dieser durch den Eingliederungszuschuss aufgefangen werden.

Unternehmen müssen den Eingliederungszuschuss vor der Arbeitsaufnahme ihres Beschäftigten bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beantragen. Über die Bewilligung des Zuschusses wird im Einzelfall entschieden. Die Zuschusshöhe und die Dauer der Förderung richten sich nach der Leistungsfähigkeit des Mitarbeitenden und den jeweiligen Arbeitsplatzanforderungen. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Lohns betragen, die Förderdauer bis zu zwölf Monate – bei über 50-jährigen Beschäftigten sind es bis zu 36 Monate.

Zuschuss für Beschäftigte mit Behinderung

Für behinderte und schwerbehinderte Beschäftigte kann die Förderung bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Der Zuschuss für die Eingliederung vermindert sich nach Ablauf von zwölf Monaten jedes Jahr um zehn Prozent. Für erheblich belastete schwerbehinderte Beschäftigte kann sich der Zuschuss auf bis zu 60 Monate erstrecken, ab einem Alter von 55 Jahren auf bis zu 96 Monate. Nach Ablauf von 24 Monaten reduziert sich der Eingliederungszuschuss jährlich um zehn Prozent. Eine Absenkung auf unter 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts erfolgt in beiden Fällen nicht.

Für den Eingliederungszuschuss sind zu Grunde zu legen:

  • das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt – soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt
  • der pauschal festgesetzte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt.

Der Eingliederungszuschuss wird bei Förderbeginn in monatlichen Festbeträgen festgesetzt. Sinkt das Arbeitsentgelt, verringern sich auch die monatlichen Festbeträge. Der Beschäftigte soll auch nach Ablauf der Förderdauer weiterbeschäftigt werden. Diese Zeit der Nachbeschäftigung entspricht der Förderdauer und umfasst maximal zwölf Monate. Teils zurückzahlen muss der Arbeitgeber erhaltende Zuschüsse für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums oder der Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Es gibt jedoch auch gesetzlich geregelte Ausnahmefälle, in denen der Arbeitgeber nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht, wenn

  • ein bereits existierendes Arbeitsverhältnis beendet wird, um den Eingliederungszuschuss zu erhalten oder
  • ein Beschäftigter eingestellt werden soll, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits länger als drei Monate versicherungspflichtig im Unternehmen tätig war.

Quelle: Haufe

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