eAU: Datenabruf erst ab 01.07.2022

Ursprünglich sollten Vertragsärzte die Daten der Arbeitsunfähigkeit (kurz: AU) gesetzlich Krankenversicherter ab dem 01.01.2021 elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Nachdem der Startzeitpunkt für dieses Verfahren auf den 01.10.2021 verschoben wurde, verzögert sich auch der maschinelle Abruf der AU-Daten durch die Arbeitgeber. Beginn ist nun der 01.07.2022 verschoben. Ursprünglich war als Starttermin der 01.01.2022 vorgesehen.

Bis zum 30.06.2022 wird neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen weiterhin eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Ab dem 01.07.2022 stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die AU-Daten zum Abruf zur Verfügung; diese wiederum sind dazu verpflichtet, die bereitgestellten Daten abzurufen.

Damit einher geht, dass erkrankte Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt keine AU-Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Es besteht lediglich eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenversicherte; sie müssen ihren Arbeitgeber auch weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren.

Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einem Vertragsarzt statt, besteht die bisherige Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung fort.

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