Elektronische Krankmeldung: Was Arbeitgeber zu Minijobs wissen müssen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können zukünftig die Arbeitsunfähigkeits­zeiten (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abrufen. Bei geringfügig Beschäftigten sind aber Besonderheiten zu beachten.

Ab 1. Januar 2023 ist die elektronische Krankmeldung verpflichtend

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen mit der Einführung des elektronischen Verfahrens ihre AU-Bescheinigung nicht mehr selbst bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Beschäftigten teilen ihrer Arbeitsstelle zukünftig nur noch die Krankmeldung mit. Die AU-Bescheinigung kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber selbst elektronisch einsehen. Die Krankenkasse wiederum bekommt die Daten elektronisch von der Praxis übermittelt und hält die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Vorerkrankungszeiten zum Abruf bereit. Das neue Verfahren ist ab dem 1. Januar 2023 für Arztpraxen, Krankenkassen und Unternehmen verpflichtend. 


Besonderheiten für Minijob-Arbeitgeber

Minijob-Unternehmen müssen die Krankenversicherungen ihrer gesetzlich krankenversicherten geringfügig Beschäftigten kennen und im Lohnabrechnungsprogramm hinterlegen um die Bescheinigungen abrufen zu können. Ob ihre Minijobber gesetzlich oder privat versichert sind, war bisher nur für die Abführung der Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung wichtig.


Hinweis:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten für ihre gesetzlich krankenversicherten Minijobber prüfen, ob die Krankenkasse bekannt ist. Das kann auch eine Familienversicherung über den Ehepartner oder die Eltern sein. Ist die Krankenversicherung nicht bekannt, sollten Sie diese erfragen und vermerken. Außerdem sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie über einen Krankenkassenwechsel informiert werden.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für privat krankenversicherte Mitarbeitende aktuell nicht vorgesehen. Für Minijobs in Privathaushalten besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am eAU-Verfahren.

Ein Muster des Personalfragebogens finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

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