Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Der Beweiswert kann erschüttert werden

Einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer geht etwa zeitgleich mit der Meldung der Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung durch die Arbeitgeberin zu. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist legt der Mann zwei Folgebescheinigungen vor und tritt unmittelbar danach eine neue Anstellung an. Hat er einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Koinzidenz oder berechtigter Zweifel

Ein Arbeitnehmer legte am Montag, dem 2. Mai 2022, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 6. Mai 2022 vor. Ebenfalls am 2. Mai 2022 hatte die Arbeitgeberin ein Kündigungsschreiben mit Wirksamkeit zum 31. Mai 2022 aufgesetzt, das dem arbeitsunfähig gemeldeten Mann am folgenden Dienstag, dem 3. Mai 2022, zuging. Bis zum Monatsende bzw. dem Ablauf der Kündigungsfrist wurde die Arbeitsunfähigkeit durch zwei Folgebescheinigungen verlängert: Einmal vom 6. Mai 2022 bis zum 20. Mai 2022 und dann vom 20. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022, einem Dienstag. Unmittelbar ab dem 01.06.2022 war der Mann wieder arbeitsfähig und nahm eine Folgebeschäftigung auf.

Die Arbeitgeberin verweigerte die begehrte Entgeltfortzahlung, da sie den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert erachtete und die Rechtmäßigkeit der Folgebescheinigungen anzweifelte. Doch das Landesarbeitsgericht gab der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2022 zunächst statt, da die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe und es für die Erschütterung des Beweiswerts unerheblich ist, ob es sich um eine Kündigung durch den Arbeitnehmenden oder den Arbeitgebenden handelt und ob eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden.

Einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände

Die beklagte Arbeitgeberin begab sich in Revision und war in Bezug auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 erfolgreich. In der Gesamtbetrachtung wurde der Beweiswert der Folgebescheinigungen erschüttert:

  • Zwischen der passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist bestand eine zeitliche Koinzidenz und 
  • der klagende Arbeitnehmer nahm unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung auf. 

Für die neue Verhandlung und Entscheidung vor dem Landesarbeitsgericht musste nun der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG tragen.

Bezüglich der Erstbescheinigung vom 2. Mai 2022 erkannte das Berufungsgericht richtig, dass der Beweiswert nicht erschüttert ist. Zum einen kann der Arbeitnehmer kann die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen, was als gesetzlich vorgesehenen Beweismittel gilt. Zum anderen hatte der Mann zu dem Zeitpunkt, als der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es war somit keine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung gegeben. 

Stärkung der Position der Arbeitgebenden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verkündete in seiner Pressemitteilung vom 13.12.2023:
„Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.“

Mit dieser Entscheidung eröffnet das BAG Arbeitgebenden die mehr Möglichkeiten: Es kann auch nur der Beweiswert der Folgebescheinigungen einer Arbeitsunfähigkeit angegriffen werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmende bei Zugang der Kündigung bereits arbeitsunfähig erkrankt ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 – (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023 - 8 Sa 859/22 -)

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