Feiertagszuschläge: Zum Teil sozialversicherungspflichtig

Nach dem Steuerrecht sind Zuschläge für Feiertagsarbeit in einem definierten Rahmen steuerfei. Das macht die Arbeit an Feiertagen bei viele Beschäftigte sehr attraktiv. Bei den Soziversicherungsbeiträgen verhält es sich jedoch anders. Die Regelungen der Sozialversicherung (§ 1 SvEV) weichen nämlich von denen des Steuerrechts ab.

Grundsätzlich gilt Folgendes: Beträgt das reguläre Arbeitsentgelt nicht mehr als 25 Euro pro Stunde, sind die Feiertagszuschläge vom Sozialversicherungsbeitrag befreit. Es handelt sich bei dieser Grenze um einen Freibetrag. Übersteigt der Stundenlohn jedoch die 25 Euro, ist der Teil der Zuschläge, der auf dem 25 Euro übersteigenden Lohn beruht, ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Es müssen also keine Beiträge auf den kompletten Feiertagszuschlag entrichtet werden.

Folgende Arbeitslöhne je Feiertagsstunde sind frei von Beiträge zur Sozialversicherung:

  • Regulärer Feiertag: 125 Prozent = 31,25 Euro
  • 1. Mai oder Weihnachten: 150 Prozent = 37,50 Euro

Hier ein Beispiel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge:

Eine Arbeitnehmerin leistet am 1. Weihnachtsfeiertag 8 Stunden Arbeit zu einem Stundenlohn von 28,50 Euro. Dafür steht ihr ein Feiertagszuschlag zu. Die Zuschläge sind nicht in voller Höhe beitragsfrei, weil der Lohn höher ist als 25 Euro pro Stunde. Für den Fall ergibt sich folgende Rechnung:

  • 28,50 Euro × 150 Prozent = 42,75 Euro
  • 8 Stunden × 42,75 Euro = 342,00 Euro
  • 342,00 Euro - 300 Euro = 42,00 Euro

Der Betrag, der die 300 Euro übersteigt, ist also beitragspflichtig. 42 Euro werden zur Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen.

Für die gesetzliche Unfallversicherung gibt es übrigens keinen Freibetrag. Feiertagszuschläge werden immer in vollem Umfang dem Arbeitsentgelt zugerechnet (§ 1 Abs. 2 SvEV). Sogar dann, wenn keine Lohnsteuer anfällt.

Werden regelmäßig Zuschläge an Feiertagen gezahlt, berücksichtigt man diese, wenn das Jahresarbeitsentgelt zum Jahreswechsel überprüft wird. Unter Umständen können Zuschläge den Status eines Minijobs verändern. Diese können dann sozialversicherungspflichtig werden. Darauf sollten Arbeitgeber ein Augenmerk haben.

Quelle: haufe

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