Ferienende: Aus dem Urlaub in die Quarantäne

Wenn ein Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückkehrt und wegen notwendiger Quarantäne nicht zur Arbeit gehen kann, hat er möglicherweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn er von Anfang an wusste, dass eine Quarantäne erforderlich werden kann.

Für Reiserückkehrer besteht aktuell häufig die Gefahr, dass sie sich unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Die Ursachen dafür können unterschiedlich sein. Manchmal verändert sich die Lage recht kurzfristig, während man bereits unterwegs ist. Wird ein Mitarbeiter durch die Quarantäne daran gehindert, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren und kann die Arbeitsleistung auch nicht anderweitig, also etwa vom Homeoffice aus erbringen, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber. Dieser begründet sich letztlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hier greift jedoch das Infektionsschutzgesetz, nach dem der Arbeitnehmer in solchen Fällen einen Anspruch auf Entschädigung hat. Diese wiederum richtet sich nach dem Verdienstausfall. Es ist bei Arbeitnehmern so geregelt, dass der Arbeitgeber die Entschädigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, auszahlt. Die ausgezahlten Beträge werden ihm dann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem BGB tritt dahinter zurück.

Anders sieht es aus, wenn es sich um eine vermeidbare Reise in ein bereits ausgewiesenes Risikogebiet gehandelt hat. Dann nämlich ist der Anspruch auf die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen. Aber es geht noch weiter. Weiß der Mitarbeiter von vornherein, dass die Reise eine Quarantäne zur Folge haben kann, gilt der dadurch bedingte Arbeitsausfall als selbst verschuldet. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach dem BGB besteht dann ebenfalls nicht.

 

 

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