Firmenfitness: Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro steuerfrei nutzen

Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitenden Firmenfitness-Mitgliedschaften an. Doch wie sieht es steuerlich aus? Bis zu 50 Euro im Monat bleiben als Sachbezug steuerfrei – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt hier für klare Orientierung.

BFH-Urteil: Firmenfitness als monatlicher Sachbezug

Laut BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 (VI R 14/18) handelt es sich bei der Firmenfitness-Mitgliedschaft um monatlich zufließenden Arbeitslohn. Im konkreten Fall blieb der geldwerte Vorteil unter der damaligen Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro – heute 50 Euro – und war somit steuerfrei. Auch das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 13.03.2018, 14 K 204/16) hatte dies bereits ähnlich bewertet, allerdings mit einem höheren Wertansatz. Besonders relevant ist die Bewertung für Fälle, in denen die Freigrenze möglichst ausgeschöpft werden soll.

Wie wird der geldwerte Vorteil bewertet?

Der geldwerte Vorteil ist laut Gesetz mit dem „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort“ anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Im BFH-Fall gab es keine vergleichbaren Endverbraucherangebote, da die Leistungen sich deutlich von denen eines herkömmlichen Fitnessstudios unterschieden. Deshalb war nicht der Marktpreis, sondern der tatsächliche Kostenaufwand des Arbeitgebers entscheidend. Lag dieser inklusive Umsatzsteuer und Nebenkosten unter 50 Euro (abzüglich etwaiger Eigenbeteiligungen der Mitarbeitenden), war der Vorteil steuerfrei.

Finanzverwaltung folgt dem BFH – mit Anpassungen

Die Finanzverwaltung hat das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und in einem BMF-Schreiben vom 11.02.2021 (IV C 5 – S 2334/19/10024:003) entsprechende Anpassungen vorgenommen:

  • Wenn kein marktüblicher Endpreis existiert, dürfen die Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage verwendet werden.
  • Der pauschale Bewertungsabschlag von 96 % gilt nur für echte Marktpreise – nicht beim Kostenansatz.

Verteilung der Kosten auf Beschäftigte

  • Direkt zuordenbare Kosten (z.B. Einzelmitgliedschaften) werden den jeweiligen Beschäftigten zugeordnet.
  • Nicht direkt zuordenbare Kosten (z.B. Sammelverträge) werden auf die tatsächlich Teilnehmenden aufgeteilt.
  • Unabhängige Fixkosten (z.B. pauschale Firmenvereinbarungen) werden auf alle Berechtigten verteilt – unabhängig davon, ob sie das Angebot nutzen.
  • Einmalige Kosten sind zeitanteilig auf die Laufzeit oder Kündigungsfrist zu verteilen.

Wichtig: Ein geldwerter Vorteil entsteht nur bei tatsächlicher Annahme des Angebots – nicht erst bei Nutzung. 

Vorsicht bei Barzuschüssen und Kostenerstattungen

Nicht steuerfrei sind:

  • Barzuschüsse für Fitnessbeiträge
  • Kostenerstattungen an Mitarbeitende

Diese gelten als Geldleistungen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG) und sind vom ersten Euro an steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit greift nur, wenn der Arbeitgeber selbst Vertragspartner ist. Als Alternative kommen Fitnessgutscheine in Betracht – hier gilt ebenfalls die Sachbezugsfreigrenze.

Sozialversicherungsrecht: Steuerfrei = beitragsfrei

Das Sozialversicherungsrecht folgt dem Steuerrecht. Ist der geldwerte Vorteil steuerfrei (z.B. unterhalb der 50-Euro-Grenze), bleibt er auch beitragsfrei. Wird der Vorteil steuerpflichtig, fallen auch Sozialabgaben an.

Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG greift meist nicht

Für Beiträge zur betrieblichen Gesundheitsförderung gibt es eine separate Steuerbefreiung bis 600 Euro jährlich, wenn die Maßnahme nach § 20 oder § 20a SGB V zertifiziert ist. Typische Fitnessstudioleistungen (z.B. Geräte-Nutzung) fallen meist nicht darunter, selbst wenn eine Einweisung durch Fachpersonal erfolgt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG ist daher nur selten anwendbar.

Alternative: Pauschalversteuerung mit 30 % (§ 37b EStG)

Wenn die Sachbezugsfreigrenze überschritten wird, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuern (§ 37b EStG). Die Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Bruttokosten abzüglich etwaiger Eigenbeteiligungen.

Wichtig: Selbst bei Anwendung der Pauschalbesteuerung bleibt die Sachbezugsfreigrenze anwendbar – also können Vorteile bis 50 Euro ggf. weiterhin steuerfrei bleiben. Die Pauschalierung betrifft nur den steuerpflichtigen Anteil.

Fazit: Steuerfreie Firmenfitness ist möglich – mit Planung

 

 

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