Kein Lohn bei sozialversicherungsrechtlichem Summenbescheid

Entrichtet ein Arbeitgebender infolge eines Summenbescheids (nachträglich) Beiträge zur Gesamtsozialversicherung, führt dies nicht zu Arbeitslohn.

In einem konkreten Fall hatte der Arbeitgebende für seine Angestellten Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG gezahlt, nachdem er ihnen geldwerte Vorteile im Kontext mit Betriebsveranstaltungen gewährt hatte. Allerdings hatte er keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet, obwohl dies für eigene Arbeitnehmende erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV).

Finanzamt stellt Nachforderungen

Der Arbeitgebende wurde in den Jahren 2012 bis 2014 durch Summenbescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Zahlung aufgefordert, da er keine Dokumentation über die Aufwendungen erstellt hatte, die auf die einzelnen Arbeitnehmenden entfielen. Die Anteile der Beschäftigten beliefen sich pro Jahr auf Summen zwischen 75.000 EUR und 110.000 EUR.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die später stattfand, griff das Finanzamt unter anderem diesen Sachverhalt auf. Die Beträge, die in den Summenbescheiden der Rentenversicherung angegeben wurden, unterzog es der (pauschalen) Nachversteuerung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG und stellte entsprechende Nachforderungsbescheide aus.

Finanzgericht widerspricht Finanzamt

Das Finanzgericht hatte dies bereits als rechtswidrig angesehen (FG Köln, Urteil v. 24.1.2020 - 1 K 1041/17). Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) ebenso als gegenstandslos zurückgewiesen. Seiner Ansicht nach sind die umstrittenen Zahlungen der Klägerin auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summenbescheide nicht als Arbeitslohn zu werten.

Zahlungen, die ein Arbeitgebender für die Zukunftssicherung seiner Mitarbeitenden erbringt, seien generell als Arbeitslohn anzusehen, sofern sie nicht steuerfrei sind. Dies gelte unter anderem ebenfalls für Krankenversicherungsbeiträge, beziehungsweise die Arbeitgeberanteile. Sie sind grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten, sind jedoch laut § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Allerdings handelt es sich im Fall eines Summenbescheids nach § 28f SGB IV nicht um "fremdnützige" Zahlungen zugunsten der Beschäftigten. Eher lägen hier nur "systemnützige" Zahlungen an die Sozialversicherungsträger vor, die sonst geringere oder keine Zahlungen erhalten würden. Weder erreichen die Zahlungen einen spezifischen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil der Arbeitnehmenden noch einen leistungsrechtlichen oder anderweitigen Zuwachs ihres Vermögens. Von ihnen profitieren nur die Sozialversicherungsträger. Diesen Zahlungen stehen dem Grunde nach keine (zukünftigen) Leistungsansprüche der versicherten Arbeitnehmenden gegenüber. Eine Einordnung als Arbeitslohn erfolgt daher nicht und die Anwendung der Pauschalversteuerung war somit ebenfalls nicht haltbar.

BFH-Urteil vom 15.06.2023 - VI R 27/20

Quelle: Haufe

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