Krankmeldung über Dritte ist rechtmäßig

Ein Beschäftigter erkrankt. Er meldet sich nicht persönlich im Unternehmen, sondern bittet einen Kollegen oder eine Kollegin darum, seine Arbeitsunfähigkeit zu melden. Ist das rechtmäßig? Das Arbeitsgericht Emden hat sich mit dieser Frage befasst.

Klar ist: Wenn Mitarbeitende erkranken, sind sie verpflichtet, sich so schnell wie möglich arbeitsunfähig zu melden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Krankmeldung erfolgt normalerweise durch die Beschäftigten selbst. Das Arbeitsgericht Emden urteilte jedoch, dass es auch zulässig ist, wenn Dritte die Meldung überbringen (ArbG Emden v. 16.08.2022, Az. 2 Ca 263/21). Das heißt, auch Arbeitskolleginnen und -kollegen der erkrankten Person können das Unternehmen über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer informieren.

Ganz wichtig: Die Verantwortung dafür, dass die Krankmeldung korrekt und fristgerecht erfolgt, tragen allerdings die Beschäftigten selbst.

Quelle: ArbG Emden v. 16.08.2022, Az. 2 Ca 263/21).

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