Mitarbeiterfotos: Worauf Arbeitgeber achten müssen

Für Werbe- und Imagezwecke nutzen Unternehmen oft Fotos oder Filmaufnahmen von Mitarbeitenden. Bei Datenschutzverstöße können Entschädigungen fällig werden.

Eine Pflegedienstmitarbeiterin hat vom LAG Schleswig-Holstein 2.000 Euro Schadensersatz zugesprochen bekommen. Sie hatte freiwillig an einem Videodreh unter dem Motto "Wir suchen Pflegekräfte" mitgewirkt. Sie wurde aber vor der Veröffentlichtung im Internet nicht über den Zweck und das Widerrufsrecht informiert. 

Eine Mitarbeiterin einer Hochschule erhielt 5.000 Euro Schmerzensgeld, da ihr Arbeitgeber ihr Foto ungenehmigt in einer Werbebroschüre verwendete.

Was ist rechtlich zu beachten? 

Das Kunsturhebergesetz (KUG) war entscheidend. Danach dürfen Bilder nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eigene Grundsätze entwickelt, nach denen die Einwilligung der Arbeitnehmenden schriftlich erfolgen muss. Im Unternehmenskontext handelt es sich bei Foto- oder Videoaufnahmen von Mitarbeitenden auch um personenbezogene Daten. Für eine Einwilligung gelten konkrete Anforderungen: So ist sie nur zulässig, wenn sie freiwillig erfolgt. Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis kann nur dann freiwillig sein, wenn der Arbeitnehmende eine Wahl hat und ihm/ihr keine Konsequenzen drohen, falls er/sie die Einwilligung verweigert. 

  • Erforderlich ist ein Hinweis darauf, dass bei Ablehnung keine negativen Konsequenzen drohen.
  • Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung eingeholt werden.
  • Die Einwilligung sollte gemäß § 26 Abs.2 S.3 DSGVO schriftlich vorliegen.
  • Der Arbeitgeber hat Informationspflichten nach §§ 13, 14 DSGVO.
  • Die Mitarbeitenden müssen genau informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bildaufnahmen veröffentlicht werden.
  • Die Mitarbeitenden müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. 

Quelle: haufe

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