Mutterschaftsgeld im Minijob – das müssen Arbeitgeber wissen

Auch bei einem Minijob besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In welcher Höhe es ausfällt, hängt davon ab, wie die Minijobberin krankenversichert ist. Lesen Sie hier, wer in der Regel das Mutterschaftsgeld zahlt – und wann Arbeitgeber in der Pflicht sind.

Minijobberinnen, die ein Baby erwarten, sind während der gesetzlichen Schutzfristen – das heißt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung – von der Arbeit freizustellen. Ihr Ver­dienst­aus­fall während dieser Zeit (Mutterschaftsgeld) wird entweder vom Bundesamt für Soziale Sicherung oder von der Krankenkasse der Minijobberin gedeckt. Zusätzlich kann aber auch ein Anspruch auf Zuschuss durch den Arbeitgeber bestehen. Wir klären auf.

Wann das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt

Ist eine Minijobberin zu Beginn der Schutzfrist nicht selbst gesetzlich krankenversichert, erhält sie das Mutterschaftsgeld nach Antragstellung vom Bundesamt für Soziale Sicherung. In der Regel sind Minijobberinnen über den Ehepartner oder die Eltern in der Gesetzlichen mitversichert (fami­lien­ver­sichert) oder privat krankenversichert. Zur Höhe des Mutterschaftsgeldes: Die Summe errechnet sich nach dem Nettolohn der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Über den gesamten Schutzfristzeitraum erhält die Minijobberin maximal 210 Euro Mutterschaftsgeld. Über das Antragsverfahren informiert die Mutterschaftsgeldstelle unter www.mutterschaftsgeld.de.

Wann die Krankenkasse zahlt

Eine Minijobberin, die selbst gesetzlich krankenversichert ist, erhält für den Schutzzeitraum das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Hierzu zählen in der Regel Frauen, die entweder über ihre Hauptbeschäftigung, als Studentin, als Rentnerin oder als Bezieherin von Arbeitslosengeld krankenversicherungspflichtig sind – oder alternativ als freiwilliges Mitglied versichert sind. Zur Höhe des Mutterschaftsgeldes, wenn die Krankenkasse zahlt: Es entspricht dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Schutzfristbeginn. Das Mutter­schafts­geld ist in diesen Fällen auf maximal 13 Euro pro Tag begrenzt – auf einen vollen Monat mit 30 Tagen gerechnet werden also maximal 390 Euro ausgezahlt. Geht eine Arbeitnehmerin einer krankenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einem krankenversicherungsfreien Minijob nach, erhält sie von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld vom Nettoverdienst beider Beschäftigungen – ebenfalls begrenzt auf maximal 13 Euro pro Tag.

Pflichten und Ausgleiche für Arbeitgeber

Fällt der durchschnittliche kalendertägliche Nettoverdienst höher als 13 Euro aus (monatlich 390 Euro), ist auch der Arbeitgeber in der Pflicht: Er muss für die Dauer der Schutzfristen die Differenz zu den 13 Euro als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hinzuzahlen. Auch Minijobberinnen, die ihr Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehen, erhalten diesen Zuschuss. Ist eine Arbeitnehmerin im Haupt- und Nebenberuf beschäftigt, teilen sich beide Arbeitgeber den Zuschuss.

Wie machen Arbeitgeber ihre Aufwendungen, die bei einer Mutterschaft ihrer Mitarbeiterinnen entstehen, geltend? Sie zahlen für den Ausgleich die Umlage 2 an die Einzugsstelle. Damit können sie sich all jene Aufwendungen erstatten lassen, die ihnen durch Zahlung des Arbeitsentgelts während des Beschäftigungsverbots (Schwangerschaft) bzw. durch Zuschusszahlung zum Mutterschaftsgeld entstehen. Das wird Arbeitgebern auf Antrag erstattet:

  • der Mutterschutzlohn für die Dauer des Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Schutzfrist zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen und
  • der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfristen (vor und nach der Entbindung).

Die Anträge für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Minijobs reichen Sie bei der Minijob-Zentrale und für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse ein.

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