Neues Urteil: Keine KSK-Abgabepflicht für einmalige Aufträge

Auch wenn das Honorar eines einmaligen künstlerischen oder publizistischen Auftrags die Geringfügigkeitsschwelle von 450 Euro überschreitet, muss der Kunde keine Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten. So urteilte das Bundessozialgericht am 1. Juni 2022 zugunsten eines Anwalts, der einen Webdesigner beauftragt hatte, eine Kanzlei-Website zu erstellen.

Zum Fall: Ein Rechtsanwalt klagte gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord (DRN), die eine Künstlersozialabgabe von 84 Euro für das Honorar (1.750 Euro) des selbstständigen Webdesigners festsetzte. Vorangegangen war ein erfolgloser Widerspruch, da sich der zu prüfende Rentenversicherungsträger bei der Anwendung der gesetzlichen Normen im Recht sah. Hintergrund des Rechtsstreits war, dass gelegentliche Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten nicht zur Abgabe in die Künstlersozialkasse verpflichten.

Während die DRN darauf verwies, dass ein „nicht nur gelegentlicher Auftrag“ vorliege (§ 24 Abs. 3 KSVG ), wenn die Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigen, wollte der klagende Anwalt dies nicht akzeptieren. Nach seinem Rechtsverständnis handelte es sich um einen einmaligen und folglich auch gelegentlichen Auftrag. In dem betrachteten Prüfzeitraum von vier Jahren lagen keine weiteren künstlerischen Aufträge vor.
 

Gründe für die Aufhebung des Bescheids

Das Sozialgericht Hamburg und Landessozialgericht (LSG) Hamburg gaben dem Anwalt recht – der Bescheid wurde aufgehoben. Das bloße Überschreiten der 450-Euro-Grenze verpflichte nicht zwangsläufig zur KSK-Abgabe. Vielmehr verwiesen sie auf die Bedeutung des Wortes „gelegentlich“, das laut Duden „manchmal“, „hier und da“, „von Zeit zu Zeit“ bedeute. Der einmalige Auftrag zur Website-Erstellung verpflichte nicht zur KSK-Abgabe, da es sich genau um dieses „gelegentlich“ handelt – auch wenn die gesetzliche Grenze mit 1.750 Euro Honorar überschritten wurde. Das Bundessozialgericht folgte am 1. Juni 2022 der Entscheidung des LSG. Zur Abgabe sind Unternehmen demnach nicht verpflichtet, wenn in einem Kalenderjahr die Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten summiert unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 450 Euro liegen (§ 24 Abs. 3 KSVG). Dies bedeute im Umkehrschluss aber nicht eine automatische Beitragspflicht, wenn die Grenze überschritten wird. Es komme dann vielmehr, so das BSG, auf eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit sowie ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst an, das eine Gleichstellung mit den typisch professionellen Vermarktern rechtfertige (§ 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Bei dem einmaligen Auftrag des Anwalts treffe dies nicht zu.
 

Vom Urteil ausgenommen

Bei typischen Kunstverwertern, zu denen etwa Theater, Mediendesigner oder Varieté zählen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG), kommt es hingegen nicht darauf an, ob Aufträge „gelegentlich“ erfolgen. Daher findet das aktuelle BSG-Urteil hier keine Anwendung, die Abgabepflicht in die KSK besteht weiterhin – unabhängig von der Höhe und einer gewissen Regelmäßigkeit bei Aufträgen an selbstständige Künstler oder Publizisten.

Hinweis: BSG, Urteil v. 1.6.2022, B 3 KS 3/21 R; Vorinstanzen: LSG Hamburg, 26.8.2021, L 1 KR 120/20, SG Hamburg, 29.10.2020, S 48 KR 2823/19

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