Rechengrößen 2022

Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Zahlen, Daten und Fakten 2022.

Beitragsbemessungsgrenzen
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 85.200,00 Euro (monatlich: 7.100,00 Euro) auf 84.600,00 Euro (monatlich: 7.050,00 Euro) gesenkt. In den neuen Bundesländern kommt es zu einer Anhebung von 80.400,00 Euro (monatlich: 6.700,00 Euro) auf 81.000,00 Euro (monatlich: 6.750,00 Euro).

In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze nicht angehoben. Somit liegt sie auch im kommenden Jahr bei 58.050,00 Euro (monatlich: 4.837,50 Euro).


Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2021/2022 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2022 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2021 (= 64.350,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2022 (unverändert 64.350,00 Euro bundesweit) überschreitet.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Neben der bereits beschriebenen allgemeinen JAE- Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Be­troff­enen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2022 = unverändert 58.050,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeit­geber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.

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