Sonntagsarbeit vermeiden

Ein Anbieter von Möbeln, der seine Produkte ausschließlich über das Internet vertreibt, darf seine Mitarbeitenden im Kundenservice nicht an Sonn- oder Feiertagen beschäftigen. Zu diesem Urteil kam das Verwaltungsgericht Berlin.

Das Arbeitszeitgesetz verbietet – mit einigen Ausnahmen – die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Liegen jedoch die entsprechenden Voraussetzungen vor, dürfen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. Ein wichtiges Kriterium dafür ist, dass die Arbeit nicht auf Werktage verschiebbar ist. Ein Online-Möbelanbieter hatte beantragt, dass seine Beschäftigten, die im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen tätig sind, an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen. Die Behörde lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 27. April 2023, Az.: VG 4 K 311/22) gab ihr recht. Dem Arbeitgeber sei es zuzumuten, die telefonischen Auskünfte auf Werktage zu beschränken.

Sonn- und Feiertagsarbeit nur in Ausnahmefällen

Das Arbeitszeitgesetz in Deutschland verbietet grundsätzlich eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zwischen 0:00 und 24:00 Uhr. Laut Gesetz (§ 10 ArbZG) gelten jedoch diverse Ausnahmen, unter anderem für Feuerwehr, Polizei, Krankenhausbedienstete oder Notdienste. Außerdem dürfen die Bundesländer weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz beschließen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können in Einzelfällen Anträge auf Ausnahmeregelungen bewilligen. Ist der Eingriff in den Schutz der Sonntagsarbeit durch die Ausnahmeregelungen schwerwiegend, muss die Bundesregierung sie vornehmen. 

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen ihre Beschäftigten generell nach § 106 Satz 1 GewO zur Sonn- und Feiertagsarbeit anweisen. Diese darf jedoch weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein. Beachtet werden muss, dass die Weisung zur Sonntagsarbeit rechtlich zulässig ist. Der Arbeitgebende muss sich demnach auf eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde beziehen können oder darauf, dass es sich um eine Ausnahme handelt, die das Arbeitszeitgesetz anerkennt.

Aufsichtsbehörden können Sonntagsarbeit in Einzelfällen über gesetzlich geregelte Ausnahmetatbestände zulassen. Diese besonderen Regelungen sind vor allem in § 13 Abs. 1-5 ArbZG aufgeführt. Im Fall, den das Berliner Gericht verhandelte, bezog sich der Möbelhändler auf § 13 Abs. 5 ArbZG. Dieser lässt eine Ausnahmegenehmigung zu, wenn die Konkurrenzfähigkeit des antragstellenden Betriebes beeinträchtigt ist, weil beispielsweise Konkurrenzbetriebe im Ausland längere Betriebszeiten haben. Aus Sicht des Gerichts schöpfte das antragstellende Unternehmen jedoch die zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend genug aus.

Arbeitgeber müssen vorbeugen

Das Arbeitszeitgesetz lässt Sonn- und Feiertagsarbeit ebenfalls zu, wenn dies unter außergewöhnlichen Umständen geboten ist, um erheblichen Schaden zu vermeiden. Darauf hatte sich der Konzern Amazon wiederholt berufen, um Sonntagsarbeit in der Vorweihnachtszeit durchführen zu können. In den meisten Fällen wurde den Anträgen nicht stattgegeben. Die Verwaltungsgerichte urteilten, dass es sich bei der saisonalen Auftragszunahme um ein absehbares Ereignis handele. Darauf könne sich das Unternehmen Amazon langfristig einstellen. So könne es den erhöhten Personalbedarf ausgleichen, indem es weitere Mitarbeitende einstelle (VG Augsburg, Az: 5 K 15.1834). Fehlende vorbeugende Maßnahmen dürfen nicht durch Sonntagsarbeit kompensiert werden, urteilte auch das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2021.

Sonntagsarbeit ist zwar in Einzelfällen erlaubt, es gelten jedoch besondere Schutzvorschriften. So müssen Arbeitnehmende für jeden Sonn- und Feiertag einen Ersatzruhetag erhalten. Die Bedingungen im Einzelnen:

  • Die Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Ersatzruhetag sind in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von elf Stunden zu gewähren.
  • An 15 Sonntagen im Jahr darf nicht gearbeitet werden.
  • Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf nicht mehr als acht Stunden betragen. Sie kann auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn dies in einem Zeitraum von einem halben Jahr ausgeglichen wird.

Quelle: haufe

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