Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber

Arbeitgebende können zur Gesundheit ihrer Mitarbeitenden beitragen, indem sie entweder Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bezuschussen oder selbst entsprechende Leistungen erbringen. Dazu steht jährlich ein Freibetrag von 600 Euro zur Verfügung, wobei die Einzelheiten zur Steuerbefreiung durch eine Umsetzungshilfe der Finanzverwaltung geregelt werden. Die Grenzen der für die Steuerbefreiung zu berücksichtigenden Kosten zeigt ein aktuelles Urteil auf.

Voraussetzung für die steuerfreie betriebliche Gesundheits­förderung

Damit für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung die Steuerfreiheit gilt, müssen diese finanzellen Aufwände von Arbeitgebenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Weder eine Entgeltumwandlung noch eine Anrechnung auf den Arbeitslohn ist zulässig. 

Nach § 3 Nr. 34 EStG bleiben grundsätzlich folgende beiden Varianten steuerfrei: 

  1. Zertifizierte Leistungsangebote zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention 
    Entsprechende Leistung können auf Veranlassung des Arbeitgebenden zertifiziert werden oder es werden bereits zertifizierte Leistungen vom Arbeitgeben eingekauft. Entscheidend ist, dass die Zertifizierung durch eine Krankenkasse oder durch die "Zentrale Prüfstelle Prävention" erfolgt, die in den vier Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtmittelkonsum entsprechende Prüfsiegel für die jeweiligen Präventionsangebote vergibt.
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  2. Verhaltensbezogene Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses 
    Arbeitgebende können ihre Mitarbeitenden mit Angeboten zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, zum bewegungsförderlichen Arbeiten, zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag oder zur verhaltensbezogenen Suchtprävention im Betrieb unterstützen. Eine Zertifizierung derartiger Interventionen im Rahmen eines strukturierten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses nach § 20b SGB V ist grundsätzlich nicht vorgesehen, allerdings müssen sie den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen. 

Die Umsetzungshilfe der Finanzverwaltung führt für die Steuerbefreiung zulässige Leistungen auf und grenzt diese gegen ausgeschlossene Maßnahmen ab. Dabei geht sie teils sogar begünstigend über den Gesetzeswortlaut hinaus (BMF, Schreiben v. 20. April 2021, IV C 5 - S 2342/20/10003 :003).

Jährlicher Freibetrag von 600 Euro für die betriebliche Gesundheitsförderung 

Pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beträgt der Steuerfreibetrag für Präventionsmaßnahmen 600 Euro. Damit können Arbeitgebende die Gebühren von Kursen oder Vorträgen verrechnen, die zur Gesundheitsförderung der Mitarbeitebden dienen und entweder auf dem Betriebsgelände oder in einer geeigneten Einrichtung stattfinden. 

Arbeitnehmende können den Freibetrag bei Arbeitgeberwechsel oder einer Mehrfachbeschäftigung je Arbeitgeber in Anspruch nehmen. In jedem Fall müssen sie dem Arbeitgebenden ihre Teilnahme durch eine von der Kursleitung unterschriebenen Teilnahmebescheinigung nachweisen. Sind die Mitarbeitenden selbst in finanzielle Vorleistung getreten, kann eine Arbeitgeberförderung beantragt werden. 

Die Leistungen kommen den Mitarbeitenden mit Beginn der Präventionsmaßnahme zu. Bei der Feststellung der Kosten gelten normalerweise die um übliche Nachlässe geminderten Endpreise am Abgabeort. Eventuelle Zuzahlungen der Mitarbeitenden müssen angerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen dürfen die Leistungen des Arbeitgebenden mit seinen tatsächlichen Aufwendungen bewertet werden, die dann zu gleichen Teilen auf alle teilnehmenden Mitarbeitenden anzusetzen und jeweils im Lohnkonto entsprechend zu dokumentieren sind. Ebenfalls müssen auch das gültige Zertifikat der Präventionsleistung, die Teilnahmebescheinigung und gegebenenfalls ein Antrag auf Arbeitgeberförderung vom Arbeitgebenden als Beleg zum Lohnkonto genommen werden. 

Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.

Grenzen der Steuerbefreiung von Präventionsmaßnahmen

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2023 macht deutlich, wo die Grenzen bei den für die Steuerbefreiung zu berücksichtigenden Kosten liegen. Laut Finanzverwaltung und auch nach Sozialversicherungsrecht muss explizit zwischen primären Präventionsleistungen und "sonstigen Kosten" unterschieden werden. Demnach sind die mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltlichen oder vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebenden regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (VI R 24/21).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihren Beschäftigten die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen ermöglicht. Beginnend an einem Freitag bis zum darauffolgenden Sonntag wurden diverse Kurse wie Rückenschule oder progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse von zertifizerten Trainerinnen und Trainern durchgeführt. Für den Zeitraum der Veranstaltung waren die Teilnehmenden in Hotels untergebracht. Insgesamt beliefen sich die Kosten Unterkunft, Verpflegung und Seminargebühren auf knapp 300 Euro. Einen Teil der Aufwendungen trugen die teilnehmenden Arbeitnehmenden und die jeweils zuständigen Krankenkassen, die übrigen Kosten behandelte die Arbeitgeberin als nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Auch die Vorinstanz wertete die Gesundheitsmaßnahme als einheitliches Leistungspaket, auf das insgesamt die Steuerbefreiung anzuwenden sei (Urteil v. 14. Oktober 2021, 1 K 655/17, EFG 2022 S. 648).

Der BFH widersprach diesem Urteil, hob die Vorentscheidung auf und bekräftigte stattdessen die Argumentation der Finanzverwaltung, dass Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen bereits deshalb von einer Steuerbefreiung auszunehmen seien, weil sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Beschäftigten verbesserten noch die Gesundheit förderten. Auch das Sozialversicherungsrecht bestätigte die Rechtsauffasung, dass sich die Steuerbefreiung nur auf die Präventionsmaßnahme erstrecke – und nicht auf mit den Präventionsleistungen in Zusammenhang stehende Neben- oder Zusatzleistungen. Wegen der darauf entfallenden geldwerten Vorteile nahm das Finanzamt die Klägerin durch Nachforderungsbescheid (§ 40 Abs. 1 EStG) in Anspruch.

Absicherung durch Anrufungsauskunft beim Finanzamt 

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin haben Sie die Möglichkeit, eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) einzuholen. Dadurch können Sie sich bei konkreten Sachverhalten zur zutreffenden Anwendung der Steuerbefreiung für Gesundheitsförderungsleistungen rückversichern und über die Erlassfälle hinaus Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit erreichen.

Quelle: Haufe

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