Unfall im Homeoffice: Wann besteht Versicherungsschutz?

Ereignet sich ein Unfall im Büro, ist die Sachlage meistens eindeutig und der Schadensfall wird von der Unfallsversicherung anerkannt. Schwieriger ist es bei einer Tätigkeit im Homeoffice.

Am 21. März 2024 entschied der 2. Senat des Bundessozialgerichts in einem konreten Fall zugunsten des Arbeitnehmers: Der Kläger, der im Homeoffice bei einer Explosion der Heizungsanlage zu Schaden kam, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Definition „Arbeitsunfall“ bei Tätigkeit im Homeoffice oft schwierig

Im vorliegenden Fall nutze der selbstständige Busunternehmer das Wohnzimmer seines Hauses als Arbeitsplatz und arbeitete am Unfalltag im Homeoffice, während sich auch seine Kinder zuhause aufhielten.

Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er sich in den Heizungskeller und überprüfte die Kesselanlage. Dabei kam verletzte sich der Mann durch eine Verpuffung im Heizkessel schwer am Auge.

Grund für die zum Unfall führende Handlung ist entscheidend

Die Berufsgenossenschaft, bei der der Unternehmer pflichtversichert war, sowie auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten die Klage zunächst ab. Die Begründung: Der Mann habe die Wohnräume vornehmlich wegen seiner Kinder heizen wollen.

Das Bundessozialgericht in Kassel sah das anders: Der Kläger habe die Heizung nicht nur aus privaten Gründen instandsetzen, sondern auch für seinen Arbeitsplatz eine angemessene Raumtemperatur einstellen wollen.

»Die Benutzung des Temperaturreglers war deshalb unternehmensdienlich, der Heizungsdefekt kein unversichertes privates Risiko«, so das BSG. Für die Verletzungen muss demnach die Berufsgenossenschaft aufkommen.

Quelle: BSG, Aktenzeichen B 2 U 14/21 R

Ihr Kontakt zu uns

Postfach 10 01 60
85001 Ingolstadt

info@audibkk.de