ASV – Ambulant spezialfachärztliche Versorgung

Bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) handelt es sich um eine hochspezialisierte, interdisziplinär abgestimmte Versorgung von komplexen und seltenen Erkrankungen. Niedergelassene Ärzte und Krankenhausärzte arbeiten als Team zusammen um eine optimale Versorgung von schwerkranken Menschen zu ermöglichen.

Auf einen Blick

  • Ambulante und stationäre Leistungserbringer arbeiten als Team zusammen
  • Die Teams finden Sie auf der Homepage der ASV-Servicestelle
  • Optimale Betreuung und Behandlung von schwerkranken Patienten
  • Diagnosen und Leistungsspektrum werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgegeben

Im Detail

In der ASV arbeiten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit ihren Kolleginnen und Kollegen in den Krankenhäusern/Kliniken bei der Behandlung von Patienten mit bestimmten schweren Erkrankungen strukturiert zusammen. Die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung geschaffen.

Die Richtlinie legt unter anderem fest, welche Leistungserbringer an der ASV teilnehmen dürfen und welche personellen Anforderungen hierbei gelten, insbesondere bei der Zusammensetzung der obligatorischen interdisziplinären Teams. So werden niedergelassene Spezialisten Leistungskooperationen sowohl untereinander als auch mit Kliniken schließen, um das geforderte interdisziplinäre Team bilden zu können.

Zudem hat der GBA die sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen definiert, die Ärzte und Kliniken erfüllen müssen, um die ASV-Leistungen erbringen zu können. Beispielsweise müssen die teilnehmenden Kliniken über eine Intensivstation und ein Notfalllabor verfügen. Die Richtlinie regelt außerdem die Überweisung von Patienten in die ASV und beschreibt den Behandlungsumfang sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung.

Informationen für Leistungserbringer

Eine gesicherte Diagnose einer ASV-relevanten Erkrankung ist die Voraussetzung für die Teilnahme der Patienten an der neuen Versorgungsform. Ob eine Überweisung notwendig ist, legt der Gemeinsame Bundesausschuss in indikationspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie fest. Grundsätzlich gilt: Stellt ein Krankenhaus die Indikation, bedarf es keiner Überweisung in die ASV. Das gilt auch für niedergelassene Mediziner, die zugleich ASV-Ärzte sind. Welche Vertragsärzte überweisungsberechtigt sind, ist ebenfalls in den Anlagen zur ASV-Richtlinie geregelt.

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gelten die Vordrucke gemäß der Anlage 2 und 2a des Bundesmantelvertrag Ärzte. Auch teilnehmende Krankenhäuser können diese Vordrucke verwenden. Vertragsärzte, die keine Vordrucke von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten, können diese wie die Krankenhäuser bei den Druckereien bestellen.

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