Husten, Schnupfen, Fieber, Magen-Darm – besonders in den ersten Jahren sind Kinder häufig krank. Für berufstätige Eltern bedeutet das einen Spagat zwischen Job und Familie.
Damit Sie sich zu 100 Prozent auf die Betreuung Ihrer Kleinen konzentrieren können, unterstützen wir Sie mit dem Kinderkrankengeld. So haben Sie keine größeren finanziellen Einbußen, solange das Gehalt Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin ausbleibt.
Kinderkrankengeld – Ihr Kind steht an erster Stelle
Für die Betreuung eines kranken Kindes bleibt meist ein Elternteil zuhause. Denn jetzt brauchen die Kleinen besonders viel Fürsorge. Dafür können sich gesetzlich versicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Der Lohnausfall wird damit ausgeglichen.
Als Nachweis gilt eine ärztliche Bescheinigung, der sogenannte Kinderkrankenschein. Das Kinderkrankengeld kann bis zum 12. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Kinderkrankengeld
- Sie sind berufstätig, gesetzlich versichert und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
- Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
- Sie haben eine Bescheinigung vom Arzt oder der Ärztin, dass Ihr Kind aufgrund einer Krankheit betreut und gepflegt werden muss.
- Ihr Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- Es gibt in Ihrem Haushalt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen, betreuen oder beaufsichtigen kann.
- Die Audi BKK zahlt Ihnen bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Bei Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Krankenbezug sind es sogar 100 Prozent.
- Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld liegt bei 135,63 Euro im Jahr 2026 pro Tag.
- Damit für Sie in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Nachteile entstehen, werden aus dem ermittelten Kinderkrankengeld die Beiträge abgezogen und an die zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt. Natürlich nur dann, wenn für Sie Versicherungspflicht in der jeweiligen Versicherung besteht.
- Hinweis: Während Sie Kinderkrankengeld beziehen, sind sie bei uns beitragsfrei krankenversichert.
Schritt 1: Ihr Kind ist erkrankt. Sie gehen mit ihm zum Kinderarzt oder zur Kinderärztin. Hier teilen Sie mit, dass Sie berufstätig sind.
Schritt 2: Sie erhalten eine Bescheinigung von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin über die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit einer Versorgung, dabei handelt es sich um das Attest „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“.
Schritt 3: Sie legen Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Kopie des Attests vor. Zudem reichen Sie die Bescheinigung und den Antrag auf Kinderkrankengeld bei uns ein.
Schritt 4: Von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin erhalten wir alle nötigen Informationen zur Berechnung Ihres Kinderkrankengeldes. Benötigen wir zusätzliche Informationen, kommen wir auf Sie zu.
Schritt 5: Wir überweisen Ihnen das Kinderkrankengeld auf Ihr Konto.
- Wenn Sie Kinderkrankengeld erhalten haben, müssen Sie dies auch in Ihrer Steuererklärung belegen. Wir übermitteln dem Finanzamt automatisch bis Ende Februar des Folgejahres die Höhe und die Zeiträume Ihres Kinderkrankengeldbezugs.
- Die Finanzamtsbescheinigung senden wir Ihnen kurz nach der Übermittlung per Post zu. Heben Sie die Bescheinigung für Ihre Steuererklärung gut auf.
Sollte Ihr Kind privat versichert sein, ist der Bezug von Kinderkrankengeld nicht möglich. Auch nicht, wenn das betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist.
Ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld erschöpft, kann der noch vorhandene Anspruch des anderen Elternteils übertragen werden. Die Übertragung des Anspruchs eines Lebensgefährten, der nicht die Elterneigenschaft besitzt, ist nicht möglich.
Voraussetzung ist, dass die Krankenkassen der Elternteile und der Arbeitgeber desjenigen, der von der Arbeit freigestellt wird, der Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zustimmen.
Weiterer Anspruch auf Kinderkrankengeld –
Mitaufnahme als Begleitperson bei stationärer Behandlung aus medizinischen Gründen
Das neue Pflegestudiumstärkungsgesetz sieht vor, dass berufstätige Eltern (mit Anspruch auf Krankengeld versichert) ab dem 01.01.2024 einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.
Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Eine Anrechnung auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Allerdings ist geregelt, dass der Anspruch nur besteht, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert.
Ist das Kind erst höchstens/bis zu acht Jahre/n alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Aufenthaltsdauer von der stationären Einrichtung bescheinigt werden.
Der Anspruch besteht für den Elternteil, der aufgrund der Mitaufnahme der Arbeit fernbleibt, unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.
Zu einer stationären Behandlung in diesem Sinne gehören voll-, teil- sowie tagesstationäre Krankenhausbehandlungen, stationäre Vorsorgeleistungen sowie stationäre Rehabilitation (nicht bei Mutter-/Vater-Kind-Kuren), sofern die Audi BKK der Kostenträger ist.
Bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme als Begleitperson während einer stationären Behandlung Ihres Kindes besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Dauer der medizinisch notwendigen Maßnahme.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme als Begleitperson wird nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankengeldtagen bei häuslicher Betreuung (siehe weiter oben) angerechnet.
Sofern Eltern als medizinisch erforderliche Begleitperson bei einer stationären Behandlung Ihres Kindes mitaufgenommen werden, ist das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme von der stationären Einrichtung (Krankenhaus oder einer Vorsorge- bzw. Rehaeinrichtung) gegenüber dem begleitenden Elternteil zu bescheinigen. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber der Audi BKK für die Beantragung des Kinderkrankengeldes.
Ist das Kind höchstens acht Jahre alt, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet, weshalb in diesen Fällen nur eine Bescheinigung für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme erfolgen muss.
Liegen keine medizinischen Gründe für die Mitaufnahme oder Anwesenheit der Begleitperson (wie z.B. persönliche oder familiäre Gründe) vor, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. In diesen Fällen ist daher keine Bescheinigung von der stationären Einrichtung auszustellen.
Bei Überschreiten der Altersgrenzen ist der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ggfs. ein Anspruch auf Krankengeld für Begleitpersonen nach § 44b SGB V besteht, die insbesondere als naher Angehöriger zur Begleitung eines Versicherten mit Behinderung stationär mitaufgenommen werden, sollte in einem persönlichen Gespräch mit uns geklärt werden.
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