Husten, Schnupfen, Fieber, Magen-Darm – besonders in den ersten Jahren sind Kinder häufig krank. Für berufstätige Eltern bedeutet das einen Spagat zwischen Job und Familie.
Damit Sie sich zu 100 Prozent auf die Betreuung Ihrer Kleinen konzentrieren können, unterstützen wir Sie mit dem Kinderkrankengeld. So haben Sie keine größeren finanziellen Einbußen, solange das Gehalt Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin ausbleibt.
Kinderkrankengeld – Ihr Kind steht an erster Stelle
Für die Betreuung eines kranken Kindes bleibt meist ein Elternteil zuhause. Denn jetzt brauchen die Kleinen besonders viel Fürsorge. Dafür können sich gesetzlich versicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Der Lohnausfall wird damit ausgeglichen.
Als Nachweis gilt eine ärztliche Bescheinigung, der sogenannte Kinderkrankenschein. Das Kinderkrankengeld kann bis zum 12. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Kinderkrankengeld
- Sie sind berufstätig, gesetzlich versichert und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
- Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
- Sie haben eine Bescheinigung vom Arzt oder der Ärztin, dass Ihr Kind aufgrund einer Krankheit betreut und gepflegt werden muss. Diese Bescheinigung ist bei einer pandemiebedingten Betreuung nicht notwendig.
- Ihr Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- Es gibt in Ihrem Haushalt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen, betreuen oder beaufsichtigen kann.
- Die Audi BKK zahlt Ihnen bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Bei Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Krankenbezug sind es sogar 100 Prozent.
- Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld liegt bei 112,88 Euro (Jahr 2022) pro Tag / 116,38 Euro (Jahr 2023) pro Tag.
- Damit für Sie in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Nachteile entstehen, werden aus dem ermittelten Kinderkrankengeld die Beiträge abgezogen. Natürlich nur dann, wenn für Sie Versicherungspflicht in der jeweiligen Versicherung besteht.
- Hinweis: Während Sie Kinderkrankengeld beziehen, sind sie bei uns beitragsfrei krankenversichert.
Schritt 1: Ihr Kind ist erkrankt. Sie gehen mit ihm zum Kinderarzt oder zur Kinderärztin. Hier teilen Sie mit, dass Sie berufstätig sind.
Schritt 2: Sie erhalten eine Bescheinigung von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin über die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit einer Versorgung, dabei handelt es sich um das Attest „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“.
Schritt 3: Sie legen Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Kopie des Attests vor. Zudem reichen Sie die Bescheinigung und den Antrag auf Kinderkrankengeld bei uns ein.
Schritt 4: Von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin erhalten wir alle nötigen Informationen zur Berechnung Ihres Kinderkrankengeldes. Benötigen wir zusätzliche Informationen, kommen wir auf Sie zu.
Schritt 5: Wir überweisen Ihnen das Kinderkrankengeld auf Ihr Konto.
Muss Ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden, können Sie die Leistung direkt bei Ihrer Audi BKK beantragen. Sie brauchen keine Bescheinigung vom Arzt oder der Ärztin. Den Antrag aufgrund der pandemiebedingten Betreuung können Sie hier direkt herunterladen.
(Siehe auch weitere Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie.)
Die für das Kalenderjahr 2022 geltenden Regelungen eines erweiterten Anspruchs auf Kinderkrankengeld werden auch im Kalenderjahr 2023 fortgeführt.
Danach haben gesetzlich Versicherte im Jahr 2023 pro Kind und Elternteil bis zu 30 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld; bei mehreren Kindern beträgt die Höchstanspruchsdauer je Elternteil 65 Arbeitstage.
Alleinerziehende erhalten pro Kalenderjahr und Kind 60 Arbeitstage, bei mehreren Kindern maximal 130 Arbeitstage.
Der Anspruch auf ein Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen endet mit Ablauf des 07.04.2023.
Damit besteht für Betreuungszeiten ab dem 08.04.2023 kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld, sofern das Kind aus Gründen nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (Corona-Pandemie) betreut werden muss.
Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt laufende Betreuungszeiten.
Bei Erkrankung des Kindes bleibt der erweiterte Anspruch darüber hinaus für das Kalenderjahr 2023 erhalten.
- Wenn Sie Kinderkrankengeld erhalten haben, müssen Sie dies auch in Ihrer Steuererklärung belegen. Wir übermitteln dem Finanzamt automatisch bis zum 28.02. des Folgejahres die Höhe und die Zeiträume Ihres Kinderkrankengeldbezugs.
- Die Finanzamtsbescheinigung senden wir Ihnen kurz nach der Übermittlung per Post zu. Heben Sie die Bescheinigung für Ihre Steuererklärung gut auf.
Sollte Ihr Kind privat versichert sein, ist der Bezug von Kinderkrankengeld nicht möglich. Auch nicht, wenn das betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist.
Ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld erschöpft, kann der noch vorhandene Anspruch des anderen Elternteils übertragen werden. Die Übertragung des Anspruchs eines Lebensgefährten, der nicht die Elterneigenschaft besitzt, ist nicht möglich.
Voraussetzung ist, dass die Krankenkassen der Elternteile und der Arbeitgeber desjenigen, der von der Arbeit freigestellt wird, der Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zustimmen.
Hier geht’s direkt zum digitalen Antrag:
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