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Kinderkrankengeld
Sie können nicht zur Arbeit gehen, weil Ihr Kind krank ist und Sie es pflegen müssen? Mit der Audi BKK kein Problem: Mit unserem Kinderpflegekrankengeld sind Sie auch in diesem Fall bestens abgesichert.
Kinderkrankengeld - Ihr Anspruch auf einen Blick
- Als Eltern haben Sie je Kalenderjahr und Elternteil Anspruch auf Freistellung von der Arbeit sowie auf den Erhalt von Kinderkrankengeld von bis zu 10 Arbeitstagen pro Kind. Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kalenderjahr pro Kind
- Der Höchstanspruch bei mehreren Kindern liegt bei 25 Arbeitstagen bzw. für Alleinerziehende 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- Entsprechend der gesetzlichen Regelung erhalten Sie Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent Ihres Nettoverdienstes. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 112,88 Euro (Jahr 2021) pro Tag.
- Diese Leistung ist selbstverständlich beitragsfrei in der Krankenversicherung enthalten
Im Detail
Die Audi BKK zahlt im Falle der Erkrankung eines Kindes Kinderpflegekrankengeld unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie als Elternteil sind mit Anspruch auf Krankengeld bei der Audi BKK versichert
- Ihr Kind ist gesetzlich versichert
- Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre bzw. behindert und auf Hilfe angewiesen
- Ihr behandelnder (Kinder-) Arzt bescheinigt, dass Ihr erkranktes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss
- In Ihrem Haushalt lebt keine weitere Person, die an Ihrer Stelle die Betreuung übernehmen könnte
Sie sind berufstätig und erhalten in der Zeit, während Sie Ihr Kind pflegen, kein Arbeitsentgelt
Höhe des Krankengeldes
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent, bei Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten 100 Prozent des ausfallenden beitragspflichtigen Nettoarbeitsentgelts. Sie können bis zu 112,88 Euro (Jahr 2021) kalendertäglich erhalten. Einmalzahlungen können zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld sein.
Da auch für Kinderkrankengeld Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, bringen wir diese direkt in Abzug und führen sie zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Natürlich nur dann, wenn für Sie Versicherungspflicht in der jeweiligen Versicherung besteht.
Übrigens: Beiträge zur Krankenversicherung fallen für die Zeit des Bezugs von Kinderpflegekrankengeld nicht an. In dieser Zeit ist Ihre Krankenversicherung beitragsfrei.
Anspruchsdauer
Sowohl als Mutter als auch als Vater können Sie Kinderkrankengeld je Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage pro Kind in Anspruch nehmen. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch entsprechend auf 20 Arbeitstage. Ihr Höchstanspruch bei mehreren Kindern beträgt 25 Arbeitstage bzw. für Alleinerziehende 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Während der Kinderkrankengeldzahlung besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, Ihr Arbeitgeber wird Sie daher für diese Zeit beurlauben.
Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld auf den anderen Elternteil
Ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld erschöpft, kann der noch vorhandene Anspruch des anderen Elternteils übertragen werden. Die Übertragung des Anspruchs eines Lebensgefährten, der nicht die Elterneigenschaft besitzt, ist nicht möglich.
Voraussetzung ist, dass die Krankenkassen der Elternteile und der Arbeitgeber desjenigen, der von der Arbeit freigestellt wird, der Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zustimmen.
Kinderkrankengeld: Verlängerung der Anspruchsdauer in 2021
Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde der § 45 SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte regelt, um einen neuen Absatz 2a erweitert. Durch diesen verlängert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf bis zu 40 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 90 Arbeitstage.
Kinderkrankengeld 2021 auch bei Kita- und Schulschließung
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht im Jahr 2021 auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen ist oder für die Gruppe bzw. Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.
Wurde der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren versichertes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es müssen also sowohl der Antragsteller als auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, ob das Kind allerdings familienversichert ist oder aufgrund einer anderen Vorschrift ein eigenes Versicherungsverhältnis begründet, das keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalten muss (z.B. Waisenrentenbezieher), ist unerheblich. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz ruhen
Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde am 18.1.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind die gesetzlichen Änderungen zum Kinderkrankengeld rückwirkend zum 5.1.2021 in Kraft getreten. Sie treten zum 1.1.2022 außer Kraft.
Inanspruchnahme
Bitte sprechen Sie uns bei einer voraussichtlichen Anspruchsübertragung an, grundsätzlich gilt jedoch:
Die Krankenkasse des Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber einer weiteren Freistellung zustimmt, berechnet und zahlt das Krankengeld an ihren Versicherten auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts aus und führt die damit in Zusammenhang stehenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Die Krankenkasse des anderen Elternteils bestätigt zuvor der auszahlenden Krankenkasse den Grundanspruch und die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld.