Arzneimittel

Die Audi BKK übernimmt die Kosten für alle verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmittel, in Ausnahmefällen sogar für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Sie zahlen lediglich den gesetzlichen Eigenanteil in der Apotheke. In allen Fällen gilt, Ihr Arzt weiß am besten, welches Medikament für Sie das richtige ist.

Auf einen Blick

  • Kostenübernahme aller verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmittel
  • Voraussetzung: Rezept eines Vertragsarztes
  • Entrichtung der gesetzlichen Zuzahlung erforderlich

Im Detail

Die Audi BKK übernimmt die vollen Kosten bzw. die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung für folgende medizinisch notwendigen Arznei- und Verbandmittel:

  • Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel für Versicherte ohne Altersgrenze
  • Nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Standard in der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen sind, für Versicherte ohne Altersgrenze (zum Beispiel Acetylsalicylsäure (ASS) bei der Behandlung von Schlaganfallpatienten)
  • Arzneimittel zur Empfängnisverhütung für Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr
  • Arzneimittel zur Empfängnisverhütung, wenn diese medizinisch notwendig sind, um Krankheiten oder sonstigen körperlichen oder seelischen Schädigungen vorzubeugen bzw. zu behandeln (für Versicherte ohne Altersgrenze)

Die Kosten für sogenannte Lifestyle-Arzneimittel müssen stets selbst getragen werden. Hierbei handelt es sich um Medikamente, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind insbesondere Arzneimittel zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts, zur Raucherentwöhnung, zur Verbesserung des Haarwuchses, zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Steigerung der sexuellen Potenz.

Zuzahlungen

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Arzneimittel, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind generell von der Zuzahlung befreit.

Manche besonders preisgünstigen Medikamente gegen häufige Erkrankungen sind von der Zuzahlung befreit. Der gesetzliche Eigenanteil ist für diese Arzneimittel nicht zu entrichten. Die jeweils aktuelle Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel finden Sie hier. 

Festbeträge

Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die gesetzlichen Krankenkassen, jedoch keine staatlich festgesetzten Preise. Die Krankenkasse zahlt jedoch nur bis zu dem Festbetrag. Der überwiegende Teil der medizinischen Versorgung erfolgt mittlerweile mit Festbetragsarzneimitteln – ihr Anteil an den Verordnungen beträgt rund 75 Prozent.

Ist ein Arzneimittel teurer als der Festbetrag, zahlen die Versicherten entweder die Mehrkosten selbst oder bekommen ein anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung, das therapeutisch gleichwertig ist. (Quelle: BMG)

Besonderheit der Audi BKK

Im Rahmen von GesundheitExtra besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme von bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, die durch einen Arzt verordnet wurden.

Inanspruchnahme

Generell gilt: Nur der Vertragsarzt darf Arzneimittel verordnen. Er allein trägt die Verantwortung dafür. Daher ist es nicht notwendig, dass Rezepte im Vorfeld von der Audi BKK genehmigt werden. Sie können sich mit dem Rezept direkt an die Apotheke Ihres Vertrauens wenden.

Welche Rezepte gibt es?

  • Das Ver­trags­re­zept
    Behandelt ein (Vertrags-) Arzt Patienten auf Gesundheitskarte, verordnet er medizinisch notwendige und rezept- oder apothekenpflichtige sowie verordnungsfähige Arzneimittel auf einem rosafarbenen Vertragsrezept. Das Vertragsrezept ist einen Monat gültig.
     
  • Das Pri­vat­re­zept
    Behandelt ein Arzt Patienten als Privatpatient oder verordnet er auf Wunsch des Patienten Arznei- und Verbandmittel, die er für therapeutisch nicht notwendig hält, stellt er ein blaufarbenes oder weißes Privatrezept aus.
     
  • Die Emp­feh­lun­g für nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel
    Empfiehlt ein Arzt ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, so tut er dies auf einem grünfarbenen Rezept. Diese Rezepte, für die die Audi BKK keine Kosten übernehmen darf, sind unbegrenzt gültig.
     
  • Das Rezept für Arz­nei­mit­tel gemäß Be­täu­bungs­mit­tel-Ver­ord­nung
    Gewisse Arzneimittel, wie etwa starke Schmerzmittel, unterliegen sogenannten Betäubungsmittel-Verordnungen. Sie werden vom Arzt auf einem gelbfarbenen Rezept verordnet. Derartige Rezepte sind sieben Tage gültig.

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