Arzneimittel Rabattvertrag

Die Audi BKK steht für eine solide Finanzplanung und wirtschaftliches Handeln im Rahmen der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten. Deshalb wurden mit namhaften pharmazeutischen Unternehmen sogenannte Arzneimittel-Rabattverträge geschlossen, wodurch wir Preisnachlässe auf Generika und einige Originalpräparate erhalten.

Auf einen Blick

  • Apotheker händigt qualitativ gleichwertiges, aber kostengünstigeres Generikum aus
  • Sicherstellung einer hochwertigen medizinischen Versorgung ohne hohe Mehrkosten
  • Wunschpräparat auch weiterhin gegen Aufzahlung möglich (Mehrkostenregelung)
  • Mehrkostenerstattung muss schriftlich beantragt werden

Im Detail

Mit diesen Verträgen senken wir die steigenden Kosten im Arzneimittelbereich und gewährleisten unseren Versicherten auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung ohne hohe Mehrkosten. Außerdem profitieren Versicherte von weiteren positiven Effekten, wie zum Beispiel der Vermeidung von Zusatzbeiträgen, oder aber dem Ausbau und der Verbesserung des Leistungsangebotes der Audi BKK.

Was bedeutet das für Versicherte?

Es kann sein, dass der Apotheker ein sogenanntes Generikum aushändigt. Derartige Präparate, weisen den gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstärke, die gleiche Qualität und die gleiche oder eine vergleichbare Darreichungsform auf, wie die vom Arzt verordneten Arzneimittel. Unterschiede können lediglich in der Zusammensetzung der Hilfsstoffe und der Farbe oder Form der Arzneimittel auftreten. Die Qualität und Arzneimittelsicherheit entspricht aber zu 100 Prozent den bekannten Standards.

Die Vertragspartnersuche finden Sie am Seitenende.

Können Versicherte auf ein Wunschpräparat bestehen?

Falls Sie anstelle der Rabattarzneimittel ein Wunschpräparat wählen möchten, haben Sie gegen Aufzahlung und unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit ein Präparat zu erhalten, für das kein Rabattvertrag besteht:

  • der Arzt muss den Austausch des Präparates zulassen
     
  • der Apotheker muss darauf achten, dass das verordnete Arzneimittel und das Wahlarzneimittel den gleichen Wirkstoff und die identische Wirkstoffmenge je Einzeldosis enthalten
     
  • die Darreichungsform der beiden Mittel muss entweder gleich oder austauschbar sein
     
  • die Normpackungsgrößen (N1, N2 oder N3) müssen gleich sein
     
  • Wichtig: die Arzneimittel müssen für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen sein. 

Zu beachten ist, dass die Kosten für die teurere Alternative zunächst in voller Höhe selbst bezahlt werden müssen. Die Audi BKK darf später im Rahmen der sogenannten Mehrkostenregelung höchstens den Betrag erstatten, der für das eigentlich abzugebende Arzneimittel angefallen wäre. Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages sind außerdem folgende Kosten in Abzug zu bringen:

  • Abschläge für entgangene Vertragsrabatte in Höhe von 30 –84 Prozent des Apothekenverkaufspreis

Apothekenverkaufspreis

Abschlag

Bis 15 Euro

30 %

16-30 Euro

40 %

31-100 Euro

60 %

101-300 Euro

70 %

301-500 Euro

80 %

über 500 Euro

84 %

  • die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro sowie 
  • Verwaltungskosten in Höhe von 3 Euro, höchstens jedoch 5 Prozent des Erstattungsbetrages)
Inanspruchnahme

Generell gilt: Sie können sich mit dem Rezept direkt an die Apotheke Ihres Vertrauens wenden.
Um eine Mehrkostenerstattung zu erhalten, müssen Sie eine Kopie des ärztlichen Rezeptes und eine Quittung der Apotheke bei der Audi BKK einreichen. Auf der Quittung/Kopie des Rezeptes müssen folgende Parameter vermerkt sein:

  • die Pharmazentralnummer (PZN)
  • der Rechnungsbetrag
  • das Abgabedatum
  • der Name der Apotheke und
  • der Name des Patienten
Beispielrechnung

Der Arzt verordnet einen Arzneimittelwirkstoff. Die Audi BKK hat dazu einen Rabattvertrag mit dem Hersteller XY abgeschlossen. Der Versicherte möchte aber sein gewohntes Arzneimittel B (gleicher Wirkstoff) vom Hersteller Z und wählt die Kostenerstattung. Für dieses Medikament muss er in der Apotheke nun 65 Euro bezahlen.
Von diesem Betrag werden abgezogen:

  • Abschläge für entgangene Vertragsrabatte in Höhe von 39 Euro
    (= 60 Prozent von 65 Euro) und
  • die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 6,50 Euro
    (= 10 Prozent von 65 Euro) sowie
  • Verwaltungskosten in Höhe von 0,98 Euro
    (= 5 Prozent von 19,50 Euro (65 Euro - 39 Euro - 6,50 Euro)

Die Erstattung der Audi BKK beträgt somit insgesamt 18,52 Euro. 46,48 Euro muss der Versicherte selbst tragen.

Wichtige Information

Aufgrund der aktuellen Situation zum Coronavirus haben sich einige Änderungen bei dieser Leistung ergeben.

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