Haushaltshilfe

Unterstützung per Haushaltshilfe – im Notfall gut versorgt. Sie sind krank und können Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen? Egal ob Kinderbetreuung, Wohnungsputz, Kochen oder Einkaufen: Sofern keine weitere Person in Ihrem Haushalt die anfallenden Arbeiten übernehmen kann, kümmert sich die Audi BKK – über das gesetzliche Maß hinaus – um eine kompetente Haushaltshilfe oder übernimmt die Kosten für eine von Ihnen selbst beschaffte Haushaltshilfe. Und das ab dem ersten Tag der medizinisch nachgewiesenen Notwendigkeit!

Auf einen Blick

  • Kostenübernahme der Haushaltshilfe ab dem ersten Tag
  • Bei ambulanter Behandlung: Haushaltshilfe als Unterstützung auch für Versicherte ohne Kinder
  • Keine Zuzahlung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung
  • Anspruch auf Kostenübernahme nur bei medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit

Im Detail

Die Audi BKK übernimmt die Kosten abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung für Haushaltshilfe in folgenden Fällen:

  • Kostenübernahme der Haushaltshilfe für die Dauer eines stationären Aufenthalts, sofern ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt
  • Finanzierung der Unterstützung für die Dauer von bis zu vier Wochen während einer ambulanten Behandlung aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung, auch ohne Kinder im Haushalt
  • Anspruch darüber hinaus im besonderen Einzelfall, sofern ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 26 Wochen
  • Kostenübernahme bei schwangerschaftsbedingten Beschwerden und Entbindung, auch ohne Kinder im Haushalt

Der Anspruch besteht nur, soweit nicht eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und soweit kein Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI besteht (mind. Pflegegrad 2).

Zuzahlungen

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten je Kalendertag, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Allerdings nicht mehr als die Kosten der Haushaltshilfe. Wird eine Haushaltshilfe aufgrund einer Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, so entfällt der gesetzliche Eigenanteil.

Haushaltshilfe durch ein enges Familienmitglied

Dazu zählen Ehepartner, Verwandte bzw. Verschwägerte bis zum zweiten Grad (z. B. Eltern, Kinder, Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern). Helfen diese aus, ist eine Erstattung grundsätzlich nicht möglich. Entstehen aber Fahrkosten oder Verdienstausfall (z. B. durch unbezahlten Urlaub), beteiligen wir uns mit bis zu 95,05 Euro pro Tag (max. 8 Std. pro Tag, 11,88 Euro pro Stunde). 

Hilfe durch entfernte Verwandte oder Bekannte

Dazu zählen u. a. Onkel, Tante, Neffe, Nichte. Hier beteiligt sich die Audi BKK an den Aufwendungen mit bis zu 88,00 Euro pro Tag (max. 8 Stunden pro Tag, 11,00 Euro pro Stunde).

Haushaltshilfe durch Vertragspartner der Audi BKK

Die meisten privaten Leistungserbringer sowie Sozialstationen oder karitativen Einrichtungen sind Vertragspartner der Audi BKK. Sie führen die Haushaltshilfe bei Ihnen zu Hause durch und rechnen die Leistungen in Höhe der Vertragssätze (abzüglich Zuzahlung) direkt mit uns ab.

Besonderheiten

Wenn arbeitsrechtliche Regelungen entsprechende Leistungen vorsehen, ist eine Kostenübernahme durch die Audi BKK gesetzlich leider ausgeschlossen.

Wenn wegen Erkrankung des Kindes eine Betreuung im häuslichen Bereich benötigt wird, begründet dies ggf. einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen auch dann einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden und das Kind unter zwölf Jahre alt ist.

Inanspruchnahme

Die Haushaltshilfe muss vor der Inanspruchnahme beantragt und im eigenen Haushalt durchgeführt werden. 

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die den Haushalt führende bzw. erkrankte Person bei der Audi BKK versichert ist.

Bitte wenden Sie sich an Ihr Audi BKK Service Center.

Weiterführende Informationen

BKK-Pflegefinder

Einige der im BKK-Pflegefinder aufgeführten ambulanten Pflegedienste bieten auch Haushaltshilfeleistungen nach § 38 SGB V an. Bitte erkundigen Sie sich direkt beim jeweiligen Anbieter nach dem konkreten Leistungsumfang.

 

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