Begleitperson für das Kind im Krankenhaus

Ihr Kind wird stationär im Krankenhaus behandelt, und Sie müssen als Begleitperson mit aufgenommen werden? In diesem Fall übernimmt die Audi BKK unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Ihre Unterkunft und Verpflegung. Ebenso haben Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden und das Kind unter zwölf Jahre alt ist.

Auf einen Blick

  • Medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson
  • Zuständig für die Mitaufnahme („Unterkunft und Verpflegung“) ist die Krankenkasse des erkrankten Kindes
  • Für den Antrag auf Kinderkrankengeld ist die Krankenkasse des mitaufgenommenen Elternteils zuständig
  • Keine gesetzliche Zuzahlung

Was ist für eine Kostenübernahme zu beachten?

Durch die Mitaufnahme einer Begleitperson soll vermieden werden, dass ein Kind unter den Bedingungen der stationären Behandlung zu sehr leidet. Die Audi BKK übernimmt in bestimmten Fällen die Kosten der Mitaufnahme. Voraussetzung ist jedoch, dass wir auch die Kosten des Krankenhausaufenthalts für das erkrankte Kind tragen. Dabei ist irrelevant, wo die Begleitperson versichert ist.

Ausgeschlossen ist die Kostenübernahme, wenn die Krankenhausbehandlung Folge eines Arbeits- oder Schulunfalls ist. In diesem Fall ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig.

Mitaufnahme

Die Unterbringung der medizinisch notwendigen Begleitperson erfolgt entweder direkt im Krankenhaus oder einer naheliegenden Unterkunft. Die Kosten hierfür werden jeweils vom Krankenhaus direkt mit der Audi BKK abgerechnet und beinhalten neben der Unterkunft auch die Verpflegung der Begleitperson. 

Übrigens: Wenn Zuhause ein weiteres Kind betreut werden muss, besteht unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe.

Noch ein Hinweis: Anstelle einer Mitaufnahme können auch die anfallenden Kosten täglicher Besuchsfahrten zum Beispiel bei frühgeborenen Kindern bzw. zum Stillen übernommen werden. Infrage kommt hier ggf. auch der sogenannte „Muttermilchtransport zum Krankenhaus“.

Verdienstausfall

Anspruch auf Kinderkrankengeld für Zeiten der medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung ihres Kindes

Sollte dem betreuenden Elternteil durch die Mitaufnahme ein Verdienstausfall entstehen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden und das Kind unter zwölf Jahre alt ist. Zuständig für das Kinderkrankengeld ist die Krankenkasse des mitaufgenommenen Elternteils. Allerdings kann Verdienstausfall nur für Tage gezahlt werden, an denen der Begleitperson tatsächlich Entgelt entgangen ist, also grundsätzlich nicht für Wochenenden und Feiertage.

Neben diesem Leistungsangebot gibt es auch die Möglichkeit, Krankengeld bei der Begleitung von Kindern mit Behinderung bei einer stationären Behandlung zu erhalten. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungsumfang können Sie sehr gerne in Ihrem Service-Center erfragen.

Zuzahlungen

Eine gesetzliche Zuzahlung fällt nicht an.

Inanspruchnahme

Die Möglichkeiten der Mitaufnahme einer Begleitperson prüft direkt das behandelnde Krankenhaus. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie sehr gerne. 

Für den Nachweis und die Berechnung des Verdienstausfalls ist eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers erforderlich. Dies kann ebenso auf dem Antragsformular bescheinigt werden.

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