Zuzahlungen

Der Gesetzgeber sieht bei einigen Leistungen Zuzahlungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Welche Zuzahlungen das sind, erfahren Sie hier. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder/Jugendliche) sind von einer Ausnahme abgesehen, von allen Zuzahlungen befreit. Auch bei bestimmten Leistungen, die wegen Schwangerschaft oder Entbindung erbracht werden, sind keine Zuzahlungen zu entrichten.

Auf einen Blick

  • Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben die sich aus dem Gesetz ergebenden Zuzahlungen an die zuständige Krankenkasse zu entrichten.

Ausnahme

  • Zuzahlungen bei Fahrkosten; hier besteht keine Altersbeschränkung
  • wird die Leistung wegen Schwangerschaft oder Entbindung erbracht, so sind keine Zuzahlungen zu entrichten.
    Abweichend davon gilt bei:
    • Krankenhausbehandlung; die Zuzahlungspflicht für eine stationäre Behandlung entfällt nur für die tatsächliche Entbindung
    • Krankenhausbehandlungen aufgrund von Beschwerden während der Schwangerschaft; hier besteht weiterhin Zuzahlungspflicht
    • Fahr-/Transportkosten; hier besteht immer eine Zuzahlungspflicht.
  • Zuzahlungen im Zusammenhang mit Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalles oder des Bundesversorgungs- bzw. Opferentschädigungsgesetzes (BVG/OEG)
Für welche Leistungen müssen Zuzahlungen entrichtet werden?
Arznei- und Verbandmittel Je Mittel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels
Fahrkosten* Je Fahrt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt
Häusliche Krankenpflege Je Kalenderjahr für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung
Haushaltshilfe Je Kalendertag 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Haushaltshilfe
Heilmittel Je Mittel 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung
Hilfsmittel Je Hilfsmittel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels
Krankenhausbehandlung Je Kalendertag 10 Euro für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
Medizinischen Rehabilitation Je Kalendertag 10 Euro für die gesamte Dauer der Maßnahme 
Ausnahme: Anschlussrehabilitation – hier beträgt die Zuzahlung maximal 28 Tage im Kalenderjahr unter Anrechnung der bereits geleisteten Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter Je Kalendertag 10 Euro für die gesamte Dauer der Maßnahme
Medizinische Vorsorgeleistungen Je Kalendertag 10 Euro für die gesamte Dauer der Maßnahme
Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter Je Kalendertag 10 Euro für die gesamte Dauer der Maßnahme
Soziotherapie Je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Soziotherapie

Volljährige Versicherte haben grundsätzlich eine Zuzahlung zu leisten.
*Bei Fahrkosten gibt es keine Altersgrenze, hier ist daher jeder Versicherte zuzahlungspflichtig

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Katalog „häufig gestellte Fragen (FAQ)".

Inanspruchnahme

Gesetzlich Krankenversicherte haben je Kalenderjahr Zuzahlungen bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des gesamten Familienhaushaltes. Liegt eine schwerwiegende chronische Erkrankung vor, sinkt die Belastungsgrenze für den gesamten Familienhaushalt auf ein Prozent.

Weitere Informationen zur Berechnung der Belastungsgrenze und zu den Möglichkeiten der Zuzahlungsbefreiung/-erstattung finden Sie hier.

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